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§§ 20, 24 EStG Zurechnung von Kapitalerträgen aus Anderkonten
BMF-Schreiben vom 8.2. und
Zur Frage der Zurechnung von Kapitalerträgen aus noch nicht abgeschlossenen Anderkonten nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Auf dem Anderkonto eines Notars anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber zuzurechnen. Wer Treugeber ist, ergibt sich grundsätzlich aus der Hinterlegungsvereinbarung der Vertragsparteien.
Nach dem (BStBl 1986 II S. 404) fließen auf dem Anderkonto anfallende Zinsen dem Treugeber im Zeitpunkt der Gutschrift zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vollzug des Kaufvertrags (noch) nicht garantiert ist. Eine Vereinbarung der Vertragsparteien, daß neben dem Kaufpreis auch die Zinsen gesperrt bleiben sollten, steht dem Zufluß nicht entgegen ( BStBl 1980 II S. 643, 644/645).
Kommt der Kaufvertrag endgültig nicht zustande und wird der hinterlegte Kaufpreis einschließlich der Hinterlegungszinsen an den Käufer zurückgezahlt, erzielt dieser Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei dem Veräußerer entstehen im gleichen Zeitpunkt in Höhe der ausgekehrten Hinterlegungszinsen negative Einnahmen ( BStBl 1964 III S. 184).