Online-Nachricht - Dienstag, 30.03.2021

Verfahrensrecht | Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BMF)

Das BMF veröffentlicht ein Schreiben zur Anwendung der §§ 138d ff. AO bzgl. der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ( :010 IV B 1 - S 1317/19/10058 :011).

Hintergrund: Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 v. , Anl. L 139 v. S.1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlnie umgesetzt.

Das BMF Schreiben beinhaltet u.a.:

  • Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht

    Hier führt der Entwurf ein Prüfschema auf (Tz. 6).

    Tz. 9 definiert die Steuergestaltung und in Tz. 10 wird hierzu ein Beispiel erläutert.

  • Kennzeichen des § 138e AO

    § 138e AO enthält die abschließende Aufzählung der Kennzeichen, die einen mitteilungspflichtigen Tatbestand auslösen (Tz. 105). Mitteilungspflichtig ist die grenzüberschreitende Steuergestaltung als Ganzes, nicht jeder einzelne Teilschritt, wie z. B. einzelne Zahlungen (Tz. 106).

  • Verfahren zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung

    Die Übermittlung der Meldung(en) erfolgt über das Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZStOnline-Portal - BOP). Hierfür wird im BOP ein OnlineFormular bereitgestellt. In diesem müssen die Daten für die jeweilige Einzelmeldung händisch erfasst und anschließend an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden (Tz. 193).

    Erläuterungen zur 30-tägigen Frist werden in Tz. 194 und 195 gemacht.

  • Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen besteht ab dem . Sie besteht auch für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem und vor dem gemacht worden ist. In diesen Fällen ist die Mitteilung abweichend von § 138f Abs. 2 AO innerhalb von zwei Monaten nach dem an das Bundeszentralamt für Steuern zu erstatten.

    Die Annahme der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch das Bundeszentralamt für Steuern ist ab dem möglich. So kann die Übermittlung über das BOP-Formular ab dem erfolgen. Zusätzlich steht die Massendatenschnittstelle ELMA ab dem zur Verfügung.

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-75028