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StuB Nr. 7 vom Seite 285

Umfang des Vorsteuerabzugs einer geschäftsleitenden Holding

Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am FG Dr. Kai Tiede

Die Holding ist ein Dauerbrenner der Umsatzsteuer. Zwar ist nunmehr geklärt, dass eine geschäftsleitende Holding grds. eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Problematisch ist aber weiterhin der Umfang des Vorsteuerabzugs. Während der BFH hier zu einer restriktiven Handhabung neigte, hat der EuGH im Jahr 2015 zugunsten eines uneingeschränkten Vorsteuerabzugs entschieden. Dies führt allerdings zu Gestaltungen, die der BFH über eine erneute Vorlage an den EuGH aufzufangen versucht.

Kernfragen
  • In welchem Umfang kann eine Führungsholding hinsichtlich ihrer Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen?

  • Besteht der Vorsteuerabzug der Führungsholding auch dann, wenn sie die Leistungen unentgeltlich in ihre Tochtergesellschaft einlegt und diese ihrerseits vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze erbringt?

  • Liegt in der unentgeltlichen Leistungserbringung der Führungsholding an ihre Tochtergesellschaft eine missbräuchliche Gestaltung?

I. Grundsätzliche Vorsteuerabzugs- berechtigung einer Holding

[i]Brill, EuGH-Vorlage zur etwaig gestaltungsmissbräuchlichen Zwischenschaltung einer Geschäftsführungsholding, NWB 7/2021 S. 462, NWB QAAAH-71645 Habla/Heidbüchel, Tax Compliance in Holdingstrukturen – umsatzsteuerrechtliche Implikationen, StuB 6/2021 S. 241, NWB ZAAAH-73677 Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen, NWB VAAAE-51939 Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 2 Rz. 113 f., NWB PAAAB-75356 Es wird allgemein wie folgt unterschieden:

  • Eine Finanzholding ist keine Stpfl. i. S. von Art. 9 MwStSystRL und keine Unternehmerin gem. § 2 UStG; denn der Erwerb und das bloße Halten von Beteiligungen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. des Unionsrechts und keine unternehmerische Tätigkeit i. S. des UStG. Damit ist hinsichtlich der Eingangsleistungen einer Finanzholding der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

  • Einer Führungsholding kommt hingegen die Eigenschaft als Stpfl. und als Unternehmerin zu, wenn und weil sie über die gesellschaftsrechtlichen Pflichten hinaus in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft(en) eingreift und sie dafür ein gesondertes Entgelt enthält. Der Begriff des „Eingriffs“ in die Verwaltung der Tochtergesellschaft wird vom EuGH sehr weit verstanden. Dafür genügen alle Umsätze, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Unionsrechts darstellen, also insbesondere administrative, buchhalterische, kaufmännische, technische oder finanzielle Dienstleistungen. Der EuGH lässt schon die Vermietung eines Grundstücks an die Tochtergesellschaft oder die entgeltliche Überlassung von Personal genügen.

II. Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding

1. „Larentia + Minerva“

Davon zu trennen ist die Frage, in welchem Umfang eine Führungsholding den Vorsteuerabzug für ihre Eingangsleistungen geltend machen kann. Der BFH hatte auch für eine Führungsholding zwischen dem nicht steuerbaren Halten der Beteiligung und dem steuerbaren Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaft unterscheiden und den S. 286Vorsteuerabzug nur hinsichtlich solcher Eingangsleistungen zulassen wollen, die der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Konkret bedeutete dies nach Auffassung des BFH den Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen der Holding im Zusammenhang mit einer Kapitalbeschaffung durch eine Aktienemission.

Der EuGH hat sich dieser Auffassung des BFH jedoch nicht angeschlossen und in den Urteilen „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schifffahrt“ entschieden, die auf die Eingangsleistungen einer Führungsholding gezahlte Umsatzsteuer könne in vollem Umfang abgezogen werden. Die Beteiligung werde durch das Eingreifen insgesamt dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet. Damit ist das Halten und Verwalten der Beteiligung selbst – anders als bei der Finanzholding – als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

Hinweis

Der BFH und ihm folgend die Finanzverwaltung (Abschnitt 15.22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 UStAE) verlangen von der Holding aber den Nachweis, dass das eingeworbene Kapital (und damit die dafür verwendeten Eingangsleistungen) für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden sollte. Ein Missverhältnis zwischen der Höhe des eingeworbenen Kapitals und den Werten der Beteiligungen spricht demnach dafür, dass die Kosten für die Einwerbung des Kapitals nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft stehen.

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