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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 131

Wegfall der Steuerbefreiung für Familienheim bei Auszug wegen Depression

Anmerkung zu

Dr. Sven Wanka

Die Veräußerung des Familienheims führt auch dann zum Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.

Kernaussagen
  • Das FG Münster geht davon aus, dass „zwingende Gründe“, die an einer Selbstnutzung hindern, nur dann vorliegen, wenn dem Erwerber das Führen eines selbständigen Haushalts nicht nur im konkreten Familienheim, sondern grundsätzlich unmöglich ist.

  • Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen des Nachversteuerungstatbestands § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG allein durch die Veräußerung des Familienheims innerhalb des dort bestimmten Zehnjahreszeitraums vor.

  • Das FG Münster verfolgt seine restriktive Linie bei der Auslegung der Gewährung der Familienheimbefreiung zwar konsequent, aber an der äußersten Grenze einer mit dem Gesetz vereinbaren Auslegung weiter. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

I. Problemstellung

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob eine ärztlich bescheinigte Depressionserkrankung ein „zwingender Grund“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist, der an einer Selbstnutzung eines geerbten Familienheims zu eigenen Wohnzwecken hindert. Ohne einen solchen zwingenden Grund entfällt die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Familienheims für Ehegatten rückwirkend.

II. Sachverhalt

Die Klägerin lebte zusammen mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus, das im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stand. Der Ehemann verstarb und die Ehefrau erbte den Miteigentumsanteil des Ehemanns. Sie verblieb dort auch nach dessen Tod zunächst wohnen.

In der im Jahr des Todes eingereichten Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin die Familienheimbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG geltend. Das Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer unter Gewährung der Familienheimbefreiung fest, wobei der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Ende des Jahres der Festsetzung veräußert die Klägerin das Einfamilienhaus und verpflichtete sich zur Räumung bis März des darauffolgenden Jahres. Der Umzug in eine neu erworbene Eigentumswohnung und die Ummeldung erfolgten fristgerecht.

Im Folgenden erlangte das Finanzamt Kenntnis von der Veräußerung des Einfamilienhauses und änderte die Steuerfestsetzung aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung dahingehend, dass aufgrund der Erfüllung des Nachversteuerungstatbestands des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG keine Familienheimbefreiung mehr gewährt wurde.

Die Steuerbefreiung falle nach Ansicht des Finanzamts mit Wirkung für die Vergangenheit weg, da die Klägerin das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst als Eigentümerin nutze und auch nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Diesen begründete sie insbesondere damit, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits hälftige Miteigentümerin des Objekts und aus objektiv zwingenden Gründen an der weiteren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Sie sei bereits früher wegen depressiver Auffälligkeiten ärztlich behandelt worden. Nach dem Tod des Ehemannes habe sie wieder unter Depressionen gelitten. Insbesondere der Umstand, dass ihr Ehemann überraschend in dem Haus verstorben sei, in dem sie fortan allein gelebt habe, sei für sie nicht zu verkraften gewesen. Ein Verbleib im Haus sei aus medizinischer Sicht nicht angebracht gewesen. Die Klägerin reichte hierzu eine „ärztliche Stellungnahme“ des behandelnden Arztes ein, ausweislich derer die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes regelmäßig unter Angstzuständen und emotionalen Belastungen litt, welche durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verstärkt werden. Ein weiteres Leben S. 132dort sei aus medizinischer Sicht nicht angebracht, da sonst weitere psychische Folgeschäden drohten.

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin das selbständige Führen ihres Haushalts in dem Familienheim unmöglich sei. Sie habe dort noch ca. zwei Jahre nach dem Todesfall gelebt und mit dem Umzug gewartet, bis die neu errichtete Eigentumswohnung fertiggestellt worden sei.

III. Entscheidung des FG Münster

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