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BMF - IV A 6 -
S 2240 - 97/01 BStBl 2002 I
88
§ 15 EStG Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
(BStBl 2001 I S. 634)
Nach dem (BStBl 2001 I S. 634) werden die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem gezogen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird diese Frist bis zum verlängert.