BMF - IV C 2 - S 2770/21/10001 :001 BStBl 2021 I S. 379

Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen im Sinne des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. aufgrund der Änderung des § 302 AktG zum

Bezug: BStBl 2019 II S. 278

Bezug: BStBl 2019 I S. 467

Für vor dem abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl 2006 I S. 2553) oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, gilt nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Aufgrund der am in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom (BGBl 2020 I S. 3256) ist für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden (vgl. auch , BStBl 2019 II S. 278). Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Der Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des vorgenommen wird (mit notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister). Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem beendet wird.

In den vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrages dar und daher wird keine neue Mindestlaufzeit im Sinnes des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in Gang gesetzt.

Die im (BStBl 2019 I S. 467) geregelten Fallkonstellationen werden durch dieses Schreiben nicht berührt.

BMF v. - IV C 2 - S 2770/21/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 379
DB 2021 S. 709 Nr. 14
DStR 2021 S. 803 Nr. 13
KoR 2021 S. 243 Nr. 5
JAAAH-74825