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NWB Nr. 13 vom

Corona: Auswirkungen auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Prof. Dr. Alois Nacke

Die Pandemie wirkt sich auf viele Bereiche des Lebens aus. Auch Mieteinnahmen werden häufig nicht mehr erzielt, weil der Mieter coronabedingt nicht mehr in der Lage ist, diese zu zahlen. Dabei gibt es verschiedene Formen der fehlenden Einnahmen. So kann der Vermieter auf die Mietzahlung verzichten oder die vereinbarten Mietzahlungen werden in Darlehen umgewandelt. Auch eine zeitliche Stundung der Zahlungen kommt in Betracht. Der Beitrag geht der Frage nach, wie diese unterschiedlichen Arten der Mietausfälle im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerrechtlich zu behandeln sind.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Vermieter verzichtet für einen bestimmten Zeitraum auf die Mietzahlungen

[i]Verzicht stellt keine Einnahme darVerzichtet der Vermieter auf den Zahlungsanspruch bzgl. der Miete vorübergehend, so liegt darin keine Einnahme i. S. des § 8 EStG, die ihm zugerechnet werden kann (so schon , BStBl 1970 II S. 177).

Verbilligte Vermietung i. S. des § 21 Abs. 2 EStG

[i]Seifert, NWB 7/2021 S. 495Der Verzicht hat auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob eine verbilligte Vermietung vorliegt. Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine Vereinfachungsregelung (vgl. BStBl 1997 II S. 605

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