Online-Nachricht - Donnerstag, 25.03.2021

Einkommensteuer | Betriebsinhaber bei LuF-Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft (BFH)

Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, betreiben auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft. Die Beteiligung dieser Mitunternehmerschaft an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S. des § 51a BewG erfordert die (mitunternehmerische) Beteiligung beider Ehegatten an der Tierhaltungsgesellschaft (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. über die Frage, wer Inhaber eines Betriebs i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört. Darüber hinaus ist streitig, ob in Fällen, in denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Gestalt einer Mitunternehmerschaft von im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten betrieben wird, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a BewG nur dann vorliegen, wenn sich beide Ehegatten an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, betreiben auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft.

  • Die Beteiligung dieser Mitunternehmerschaft an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S. des § 51a BewG erfordert die (mitunternehmerische) Beteiligung beider Ehegatten an der Tierhaltungsgesellschaft.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

Die Entscheidung ist nicht nur für Landwirtsehegatten, die - wie im Streitfall - den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, von Bedeutung. Denn Landwirtsehegatten sind nicht nur in diesem (Ausnahme)Fall, sondern - unabhängig vom Güterstand - insbesondere auch dann Mitunternehmer, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag - etwa durch schlüssiges Verhalten - zustande gekommen ist.

Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft reicht aus. Einem Fremdvergleich unterliegt eine verdeckte Mitunternehmerschaft in Form einer (Ehegatten)Innengesellschaft nicht.

Landwirtsehegatten sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Mitunternehmer anzusehen, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (, BStBl II 2019, 60, m.w.N.).

Liegt nach Gesamtbild der Verhältnisse ein solches (verdecktes) Gesellschaftsverhältnis oder eine wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vor, sind die Eheleute - ausweislich der Besprechungsentscheidung - gut beraten, wenn sie beide der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil an dieser übernehmen. Zudem ist darauf zu achten, dass bei mittunternehmerisch oder ähnlich verbundenen Ehegatten die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das für dieses Verfahren zuständige FA zugleich für die Festsetzung der Einkommensteuer aller an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen, hier der Eheleute, zuständig ist. Ein Feststellungsverfahren kann nur dann unterbleiben, wenn offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt (z.B. und v. ).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-74755