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OFD Koblenz - S 2285 A - St 31 1

§ 33 a EStG Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen, deren Sozialhilfeanspruch infolge von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen wegfällt; hier: Ausstellung von Bescheinigungen der Sozialbehörden

Ausstellung von Bescheinigungen der Sozialbehörden

Unterhaltsleistungen können ab dem Veranlagungszeitraum 1996 grundsätzlich nur noch in bezug auf gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, soweit bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen der Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Regelung lehnt sich an die bis zum Veranlagungszeitraum 1995 relevante Rechtsprechung des BStBl 1994 II S. 236) an, die sich auf eine ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr relevante sittliche Verpflichtung gestützt hatte, und verhindert eine Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialhilferecht. Betroffen sind neben Fällen des § 16 BSHG und des § 193 Abs. 2 SGB III insbesondere Fälle der Kürzung bzw. Nichtgewährung von Sozialhilfe an Partner von eheähnlichen Lebensgemeinschaften aufgrund von § 122 BSHG.

Für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist (wie sich aus der Formulierung in § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG ”soweit… gekürzt werden” ergibt) die konkrete sozialhilferechtliche Beurteilung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sozialhi...

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OFD Koblenz v. 09.11.1998 - S 2285 A - St 31 1

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