Online-Nachricht - Montag, 22.03.2021

Gewerbesteuer | Anwendung des § 8d KStG auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG (BMF)

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG veröffentlicht. Danach sind die Grundsätze des (BStBl I S. …1, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.3.2021) zur Anwendung § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden (gleich lautender Erlasse v. - 3-S274.5b/2).

Hintergrund: Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des (BStBl I S. …1 ) zur Anwendung § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-74338