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FG Köln Urteil v. - 1 K 3020/19 EFG 2021 S. 852 Nr. 10

Gesetze: § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich; Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich; Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 DBA Frankreich; § 19 EStG

Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen

Einkommensteuer/DBA-Frankreich: Vorrang des Kassenstaatsprinzips für das Ruhegehalt einer pensionierten französischen Lehrerin mit Ansässigkeit in Deutschland

Leitsatz

1. Aktive Bezüge und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen können nach dem Kassenstaatsprinzip gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich grundsätzlich nur in dem Staat, der diese Vergütung zahlt (Kassenstaat), besteuert werden. Diese speziellere Regelung geht Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich in der ab dem geltenden Fassung, wonach das ausschließliche Besteuerungsrecht für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wird, vor.

2. In Deutschland nicht steuerpflichtige Bezüge aus der französischen Rentenkasse unterliegen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 DBA Frankreich, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 852 Nr. 10
EStB 2021 S. 445 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2021 S. 466
KÖSDI 2021 S. 22268 Nr. 6
PIStB 2021 S. 177 Nr. 7
FAAAH-74326

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FG Köln, Urteil v. 28.10.2020 - 1 K 3020/19

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