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FG Münster Urteil v. - 13 K 365/17 K,G,F

Gesetze: § 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 67 AO; § 116 SGB V; § 120 SGB V; § 4 Abs. 4 EStG

Körperschaftsteuer

Zuordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte im Rahmen von Chefarztambulanzen sowie Zuordnung von Betriebsausgaben für die verbilligte Verköstigung von Mitarbeitern in der Krankenhauscafeteria zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb

Leitsatz

1. Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung und der Übernahme der Abrechnungstätigkeit für angestellte Krankenhausärzte für deren ambulante Behandlung von gesetzlich und privat Versicherten sowie Selbstzahlern im Rahmen von Chefarztambulanzen sind dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen. Der Zurechnungszusammenhang wird bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht dadurch unterbrochen, dass nicht das Krankenhaus, sondern der angestellte Arzt gemäß §§ 116, 120 SGB V durch die erteilte Ermächtigung zur ambulanten Behandlung persönlich berechtigt und verpflichtet ist und diesem der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung zusteht. Ein nach § 116 SGB V ermächtigter Arzt wird nicht als außerhalb des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt, sondern als Krankenhausarzt tätig.

2. Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, dass die Leistungen von den ermächtigten Krankenhausärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und nicht unmittelbar gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden.

3. Bei der Gewinnermittlung gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG sind lediglich die Ausgaben abzuziehen, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind; nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben, die oder soweit sie auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären. Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind insoweit einem ebenfalls unterhaltenen Zweckbetrieb zuzuordnen, als Mitarbeiter eines Zweckbetriebs Leistungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu einem verbilligten Preis überlassen bekommen. Bei der Zuordnung von Betriebsausgaben entsprechend ihrem Veranlassungszusammenhang zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb kommt es auf eine wertende Berücksichtigung von Aufwandsursachen und nicht auf eine rein kausale Betrachtung an (Anschluss an , BStBl. II 2015, 713).

4. Die verbilligte Verköstigung durch teilweise unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken in der Krankenhauscafeteria an die im steuerbefreiten Krankenhauszweckbetrieb beschäftigten Mitarbeiter stellt eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar und ist aufgrund der Beschäftigung der Mitarbeiter im Zweckbetrieb durch diesen veranlasst. Die auf den teilweisen Entgeltsverzicht entfallenden Aufwendungen sind wirtschaftlich betrachtet Lohnaufwand des Zweckbetriebs. Nach dem Maßstab der Höhe des Entgeltverzichtes sind Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Cafeteria) veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, da diese insoweit dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 14 Nr. 10
DStR 2021 S. 8 Nr. 16
DStRE 2021 S. 525 Nr. 9
DStZ 2021 S. 259 Nr. 7
GmbH-StB 2021 S. 138 Nr. 4
KÖSDI 2021 S. 22176 Nr. 4
VAAAH-74325

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FG Münster, Urteil v. 13.01.2021 - 13 K 365/17 K,G,F

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