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OFD München - S 2118 b - 1 St 41

§ 2 b EStG Anwendungsschreiben zu § 2 b EStG

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom , BGBl. I S. 402, wurde § 2 b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei Anwendung des § 2 b EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Allgemeines

1 § 2 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen.

  1. 2 Die Anwendung des § 2 b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen ( BStBl II 1996 S. 219; BStBl I S. 434 und vom , BStBl I S. 1444).

  2. 3 Für die Anwendung des § 2 b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.

  3. Prüfungsreihenfolge

    4 aa) Nichtaufgriffsgrenze

    Das Vorliegen eines Verlustzuweisungsmodells i.S.d. § 2 b EStG ist regelmäßig dann nicht zu prüfen, wenn nach der Ergebnisvorschau das Verhältnis der kumulierten Verluste während der Verlustphase zur Höhe des gezeichneten und nach dem Betriebskonzept aufzubringenden Kapitals 50 % nicht übersteigt. ...

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OFD München v. 22.08.2000 - S 2118 b - 1 St 41

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