Online-Nachricht - Montag, 15.03.2021

Umsatzsteuer | Grenzüberschreitender Apothekenrabatt (EuGH)

Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke nicht zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gewährt ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Streitfall lieferte die Klägerin aus den Niederlanden Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen im Inland für die bei diesen gesetzlich versicherten Personen. Sie gewährte den gesetzlich Versicherten für deren Bestellungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte und macht geltend, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen (Steuervergütungen) berechtigt zu sein. Der BFH hatte das Verfahren mit ausgesetzt und dem EuGH u.a. die folgende Frage zur Vorabentschedung vorgelegt:

"Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. vom - C 317/94 berechtigt?" (Ausführlich zum Vorlagebeschluss des BFH s. unsere Online-Nachricht v. 31.10.2019 mit Anmerkung Heidner).

Hierzu führt der EuGH in seinem Urteil weiter aus:

Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke nicht zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gewährt.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: EuGH online (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-73854