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Wegzugsbesteuerung bei Wegzug in die Schweiz rechtmäßig?
I. Vorbemerkungen
Verzieht eine natürliche Person ins Ausland, wird hierdurch regelmäßig auch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet. Hält die Person wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen (§ 17 EStG), gelten diese infolge des Wegzugs als veräußert und lösen damit eine fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung aus (sog. „Wegzugsbesteuerung“ nach § 6 AStG). Die inhärenten stillen Reserven werden also aufgedeckt und die latenten Wertzuwächse der Beteiligung besteuert, um eine Verlagerung von Steuersubstrat aus dem Inland (noch rechtzeitig) zu verhindern. Für Wegzüge in das EU/EWR-Ausland sieht dabei § 6 Abs. 5 AStG eine zinslose, unbefristete Stundung der Steuerschuld vor. Auch bei Wegzug in einen Drittstaat besteht in Fällen unbilliger Härte die Möglichkeit einer Stundung, wobei jedoch u. a. eine ratierliche Auflösung über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt (§ 6 Abs. 4 AStG).
In Folge der EuGH-Entscheidung in der Rs. Wächtler (C-581/17, NWB BAAAH-11395) hält nun das , NWB IAAAH-63685) in gleicher Rechtssache die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) mit der Schweiz für unionsrechtswidrig.