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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3253/17 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – Zuordnung von Aufwand zu einer nachträglich parzellierten Teilfläche – Auswirkung auf Veräußerungspreis – Werbungskostenabzug eines Bankvorstandsmitglieds bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz

  1. Abbruchkosten für ein Gebäude auf einer nachträglich parzellierten Teilfläche eines im Übrigen für die Errichtung eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken erworbenen Grundstücks, die sich erhöhend auf den Veräußerungspreis dieser Teilfläche auswirken, sind durch ein damit getätigtes Spekulationsgeschäft veranlasst und stellen deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften dar.

  2. Aufgrund ihrer von der beruflichen Veranlassung nicht abgrenzbaren privaten Mitveranlassung sind Aufwendungen eines Vorstandssprechers einer Bank für die Beschäftigung seiner Ehefrau zur Koordination seiner Öffentlichkeitsarbeit in außerhalb des geschäftlichen Betätigungsfeldes seines Arbeitgebers liegenden Institutionen (u.a. Brauchtumsvereine) sowie für den Bezug der FAZ nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 44
DStRE 2021 S. 1480 Nr. 24
ErbStB 2021 S. 345 Nr. 11
KÖSDI 2021 S. 22266 Nr. 6
XAAAH-73818

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 02.02.2021 - 10 K 3253/17 E

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