Online-Nachricht - Freitag, 12.03.2021

Einkommensteuer | Schweizer Abzugsteuer nicht vollumfänglich anzurechnen (FG)

Nach rechtskräftigem Urteil des FG Baden-Württemberg ist eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt ().

Sachverhalt: Der in Deutschland ansässige Kläger war als Grenzgänger Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt. Er bezog im Streitjahr 2016 eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt, einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Seine Altersrente entfiel sowohl auf das sog. Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als auch auf das sog. Überobligatorium. Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % wurde einbehalten. Das beklagte FA setzte „den auf das Obligatorium entfallenden Teil der Altersrente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung“ mit einem Besteuerungsanteil von 50 % und den auf das Überobligatorium entfallenden Teil mit dem Ertragsanteil von 22 % an. Es rechnete die Schweizer Abzugsteuer auf die deutsche festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 4,5 % des gesamten Obligatoriums sowie des Ertragsanteils des Überobligatoriums an. Der Kläger begehrte eine Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer in voller Höhe entsprechend der Anrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2015 und beanstandete eine Schlechterstellung gegenüber den Beziehern von überobligatorischen Altersrenten privater Schweizer Pensionskassen. Das FA erließ einen Abrechnungsbescheid.

Das FG wies die Klage ab:

  • Dem Ansässigkeitsstaat Deutschland steht für Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge an ehemalige Grenzgänger im Schweizer öffentlichen Dienst nach der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA Schweiz v. das Besteuerungsrecht vorrangig zu.

  • Der Kassenstaat (Schweiz) besteuert die Vergütungen mit 4,5 %. Deutschland rechnet die Steuer begrenzt „auf den Teil der Abzugsteuer“ entsprechend § 36 EStG an, „der auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt“. Fließt nach nationalem Recht lediglich der Ertragsanteil der Altersrente in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein, ist nur der auf diesen Anteil entfallende Teil der Schweizer Steuer anrechenbar.

  • Bleiben die übrigen überobligatorischen Vergütungen im Inland unversteuert, kommt es insoweit nur zu einer Besteuerung in der Schweiz und nicht zu einer Doppelbesteuerung. Dies ist Folge „der fehlenden Harmonisierung der deutschen und Schweizer Steuern auf Einkommen“. In der Schweiz werden Altersrenten der 2. Säule nachgelagert und nicht mit dem Ertragsanteil wie in Deutschland besteuert. „Ohne vollständige Harmonisierung“ können DBA „lediglich sicherstellen, dass die betroffenen Einkünfte nur einmal besteuert werden.“

  • Die ungleiche Behandlung von Altersrenten öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Pensionskassen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum. Außerdem ist ein sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber der steuerrechtlichen Situation der in der Privatwirtschaft Beschäftigten anzuerkennen, wenn sich ein Staat aufgrund des Kassenstaatsprinzips „für die Zahlungen aus öffentlichen Kassen an seine Bedienstete“ das eigene Besteuerungsrecht vorbehält.

Hinweis

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Nr. 2/2021 (JT)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-73685