Die nichtfinanzielle Berichterstattung
1. Aufl. 2021
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VIII. Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung
1. Prüfung durch den Aufsichtsrat
Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Entstehungsprozesses des CSR-RUG dafür entschieden, die inhaltliche (Pflicht-)Prüfung des gesonderten nichtfinanziellen Berichts mit § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG dem Aufsichtsrat zu übertragen. Bei der Integration der nichtfinanziellen Erklärung in den Lagebericht gilt § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechend, da der Lagebericht nach dem Wortlaut dieser Norm bereits durch den Aufsichtsrat zu prüfen ist. Kurz und knapp heißt es dazu im Gesetzestext: „Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b HGB) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b HGB) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.“ Der deutsche Gesetzgeber stützt sich dabei auf Art. 33 der Bilanzrichtlinie, der für die Mitglieder der Aufsichtsorgane eine besondere Aufgabe der „Sicherstellung“ bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vorsieht. Zur Verhinderung einer drohenden „Erwartungslücke“ bzw. „Verlässlichkeitslücke“ wurde – im Gegensatz zum Abschlussprüfer – die inhaltliche Prüfungspflicht des Aufsichtsrats also explizit herausgestellt. Der Aufsichtsrat ist sohin verpflichtet, die im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des nichtf...