Die nichtfinanzielle Berichterstattung
1. Aufl. 2021
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II. Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung (§ 289b HGB)
1. Abgrenzung der berichtspflichtigen Unternehmen
Der Kreis der Unternehmen, die ihre Lageberichterstattung um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern haben, wird in § 289b Abs. 1 HGB abgegrenzt. Dieser sieht drei kumulativ zu erfüllende Kriterien vor:
§ 289b Abs. 1 Nr. 1 HGB: Die Kapitalgesellschaft ist eine „große Kapitalgesellschaft“ unter den Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB (Kriterium 1);
§ 289b Abs. 1 Nr. 2 HGB: Die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert i. S. des § 264d HGB (Kriterium 2) und
§ 289b Abs. 1 Nr. 3 HGB: Die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (Kriterium 3).
Zu Kriterium 1: § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB regelt die Größenklasse der „großen Kapitalgesellschaft“; eine solche liegt dann vor, wenn zum Abschlussstichtag mindestens zwei der folgenden drei Größenkriterien überschritten sind:
20 Mio. € Bilanzsumme;
40 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
Im Verhältnis zu dem darauffolgenden Kriterium 2 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass § 289b Abs. 1 Nr. 1 HGB nicht auf § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB verweist. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB sieht vor, dass kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB stets als große Kapitalgesellschaften gelten. Die in Kriterium 1 genannten Größenkriterien würden für kapi...