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EuGH  - C-501/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 25 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 28, EURL 88/2010

Rechtsfrage

1. Erbringen die Inhaber von Rechten an Musikwerken den Organisatoren von Veranstaltungen, von denen die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage einer Genehmigung in Form einer nicht ausschließlichen Lizenz im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Rechtsinhaber Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie)?

2. Im Fall der Bejahung der ersten Frage: Handeln die Verwertungsgesellschaften, wenn sie bei den Organisatoren von Veranstaltungen Vergütungen für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie und sind sie verpflichtet, den Organisatoren von Veranstaltungen Mehrwertsteuerrechnungen auszustellen, und müssen die Urheber und sonstigen Rechtsinhaber von Musikwerken, wenn ihnen Vergütungen ausgezahlt werden, ihrerseits der Verwertungsgesellschaft Mehrwertsteuerrechnungen ausstellen?

Beleg; Dienstleistung; Gegenleistung; Genehmigung; Leistungsaustausch; Lizenz; Mehrwertsteuer; Musik; Pflicht; Rechnung; Rechnungsausstellung; Recht; Sonstige Leistung; Steuerausweis; Steuerpflichtiger; Urheber; Urheberrecht; Veranstaltung; Vergütung; Verpflichtung; Verwertung; Verwertungsgesellschaft

Fundstelle(n):
MAAAH-73022

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-501/19 - erledigt.

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