Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 52 EStG Anwendbarkeit der Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG in den neuen Ländern
Bezug:
Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt der Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden einkommensteuerfrei, wenn er nach dem dadurch entstanden ist, daß ein Land- und Forstwirt auf zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden seine Wohnung oder eine Altenteilerwohnung errichtet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG gilt auch für Grund und Boden, der zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört (§ 52 Abs. 15 Satz 11 EStG).
Mit IV B 4 – S 2230 – 21/91 – wurde bestimmt, die Vorschrift des § 52 Abs. 15 EStG in den neuen Ländern insgesamt nicht anzuwenden. Daran wird nicht mehr festgehalten.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG vielmehr wegen ihres Charakters als zeitlich nicht befristete Dauerregelung aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den neuen Ländern anzuwenden. Das o.a. ist insoweit überholt.
Zur Klarstellung weist das BMF in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG kommt bei Land- und Forstwirten auch dann in Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden erst nach dem Betriebsvermögen geworden ist,...