BVerwG Urteil v. - 1 C 30/19

Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

Leitsatz

1. Eine Ehe ist nicht im Sinne des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde.

2. Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG vermittelt subsidiär Schutzberechtigten und ihren Familienangehörigen keinen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch auf eine sofortige Familienzusammenführung im Bundesgebiet. Ob eine Ehe vor oder nach dem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist, ist dem Grunde nach ein taugliches Differenzierungskriterium für die Ausgestaltung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten.

Die Regelungen für den Familiennachzug müssen das grundrechtlich geschützte Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft in einen angemessenen Ausgleich zu entgegenstehenden öffentlichen Interessen bringen. Differenzierungen in Bezug auf die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen und zu solchen subsidiär Schutzberechtigten, deren Ehe noch vor der Flucht geschlossen worden ist, müssen auch nach Art und Gewicht gerechtfertigt sein (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).

3. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kann nicht nur aus Umständen hergeleitet werden, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben. Ein Ausnahmefall liegt im Vorfeld eines unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgenden Familiennachzugsanspruchs auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland kann für den Fall der Nichtberücksichtigung von Angehörigen der Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet sein, diesen ein Visum zum Zweck ihrer Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu erteilen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Fortführung von 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13).

5. Ehegatten sind keine "sonstigen Familienangehörigen" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da der Ehegattennachzug in speziellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abschließend geregelt ist.

Gesetze: § 22 S 1 Alt 2 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 29 Abs 2 S 2 AufenthG, § 29 Abs 3 S 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 6 Abs 3 S 1 AufenthG, Art 3 Abs 2 Buchst c EGRL 86/2003, Art 4 Abs 1 Buchst a EGRL 86/2003, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 MRK, Art 8 Abs 1 MRK

Instanzenzug: Az: 38 K 43.19 V Urteil

Tatbestand

1Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Beigeladenen zu 2 zu erteilen.

2Die Klägerin ist die Ehefrau, der im März 2016 in Jordanien geborene Kläger der Sohn des Beigeladenen zu 2. Die Vorgenannten sind syrische Staatsangehörige. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 verließen die Syrische Arabische Republik nach eigenen Angaben im Jahr 2012. In der Folge nahmen sie ihren Aufenthalt im Haschemitischen Königreich Jordanien. Dort gingen sie ihrem Bekunden zufolge im November 2012 die Ehe nach religiösem Ritus ein. Die förmliche Eheschließung vor einem Scharia-Gericht erfolgte im Juli 2014.

3Der Beigeladene zu 2 reiste im September 2015 in das Bundesgebiet ein. Auf seinen im November 2015 gestellten Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im November 2016 den subsidiären Schutzstatus zu. Seine gegen die Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht B. anhängig. Die Ausländerbehörde des Beigeladenen zu 1 erteilte ihm im November 2017 eine bis zum Mai 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG.

4Bereits im April 2016 beantragten die Kläger die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu dem Beigeladenen zu 2. Im März 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Visum zum Nachzug zu seinem Vater. Demgegenüber lehnte sie die Erteilung des von der Klägerin begehrten Visums zum Ehegattennachzug mit der Begründung ab, die Ehe sei nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden.

5Das Verwaltungsgericht hat die insoweit erhobene Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sei gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, weil sie und der Beigeladene zu 2 ihre Ehe nicht bereits vor der Flucht, sondern erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen hätten. Die Anwendung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG stehe in Widerspruch weder zu Unionsrecht noch zu Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund liege nicht vor, da eine solche nur in Bezug auf Situationen anzunehmen sei, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da diese Vorschrift auf den in den §§ 28, 30 und 36a AufenthG abschließend geregelten Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten nicht anwendbar sei. Jedenfalls sei die Klägerin als Ehefrau des Beigeladenen zu 2 keine sonstige Familienangehörige im Sinne der Norm. Im Übrigen fehle es an einer außergewöhnlichen Härte. Aus den vorstehenden Erwägungen habe auch der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Klägerin nach den vorstehenden Normen ein Visum zum Familiennachzug erteilt werde.

6Die Kläger, die im Oktober 2019 bei der Beklagten die Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 AufenthG beantragt haben, machen zur Begründung ihrer Sprungrevision unter anderem geltend, die Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sei nicht nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Der Begriff der Flucht sei weit auszulegen. Jedenfalls sei eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über die Erteilung eines Visums stehe der Klägerin auch nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Dessen Anwendbarkeit sei hier nicht durch § 36a AufenthG ausgeschlossen. Die Klägerin sei insbesondere sonstige Familienangehörige im Sinne der Norm.

7Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Insbesondere sei die Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Bei der Prüfung einer Ausnahme von der Regelversagung seien zwar auch grund- und menschenrechtliche Belange im Sinne des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen; von einem atypischen Ausnahmefall sei indes in Bezug auf die Kläger nicht auszugehen.

8Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Gründe

9Die (Sprung-)Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Ausschluss des Anspruchs der Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG mit einer Begründung angenommen, die mit § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vereinbar ist. Eine Ausnahme von diesem Regelausschlussgrund kann sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur aus Situationen ergeben, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben. Der besondere Schutz von Ehe und Familie gebietet es vielmehr, bei der Prüfung eines Ausnahmefalles auch das Interesse an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem subsidiär Schutzberechtigten angemessen zu berücksichtigen (1.). In Ermangelung tatrichterlicher Feststellungen insbesondere zu der objektiven Möglichkeit und der subjektiven Zumutbarkeit einer (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Jordanien, aber auch zu den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nicht möglich; die Sache ist daher an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (1.3). Dieses wird auch darüber zu befinden haben, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG geboten ist (2.). Die Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG scheidet hingegen aus (3.).

10Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9). Rechtsänderungen, die nach der angefochtenen Entscheidung eintreten, sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, falls sie das Gericht der Vorinstanz, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (stRspr, vgl. 1 C 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10). Abweichendes gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist, etwa bei einer hier nicht erfolgten Beantragung einer rückwirkenden Verpflichtung oder Neubescheidung. Danach ist über das Begehren der Kläger auf der Grundlage des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 7 des am in Kraft getretenen Gesetzes vom (BGBl. I S. 2744), zu entscheiden.

11Gegenstand des Verfahrens ist ausgehend von dem in der Revisionsverhandlung bekräftigten Klageantrag das Begehren, der Klägerin nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Beigeladenen zu 2 zu erteilen. Die Erteilung richtet sich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften, hier somit nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

121. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG liegen humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist oder ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Im Einklang mit § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geht das Verwaltungsgericht davon aus, der Ausschlussgrund sei in der Regel erfüllt, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde (1.1). Bundesrecht verletzt indes seine Rechtsauffassung, eine Ausnahme von der Regel könne nur in solchen Situationen vorliegen, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten hätten (1.2).

131.1 Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde (a). Dieses Normverständnis steht mit höherrangigem Recht im Einklang (b).

14a) Auf ein entsprechendes Verständnis des Regelausschlussgrundes weisen vor allem der Wortlaut (aa) und die Entstehungsgeschichte (bb) des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG.

15aa) In grammatischer Hinsicht knüpft der Begriff "Flucht" an das Verb "flüchten" an, dessen Bedeutung mit "plötzlich und sehr eilig fliehen", "sich einer drohenden Gefahr durch Flucht zu entziehen versuchen" oder "sich durch Flucht irgendwohin in Sicherheit bringen" umschrieben wird. Er beschreibt keinen Zeitpunkt, sondern einen Zeitabschnitt. Die Flucht beginnt an dem Ort, an dem die Gefahr droht, und endet an einem Ort, an dem die fluchtauslösende Gefahr nicht mehr droht. Die Präposition "vor" bezeichnet in ihrer temporalen Bedeutung einen Zeitpunkt, der einem anderen Zeitpunkt oder einem Vorgang vorausgeht. Sie ist insoweit von den Präpositionen "während" oder "nach" abzugrenzen. Daran gemessen wurde eine Ehe im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor der Flucht geschlossen, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Aufbruchs von dem Ort geschlossen wurde, an dem die die Flucht veranlassende Gefahr drohte. Der Ort, an dem die Gefahr drohte, ist bei landesweiten Gefahren in aller Regel das Herkunftsland der Flüchtenden.

16bb) Dieses Verständnis wird durch die historische Genese des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes gestützt.

17Für die Annahme, das Merkmal "vor der Flucht" schließe solche Ehen von dem Familiennachzug regelmäßig aus, die erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurden, spricht die Begründung des Entwurfs des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes. Bereits im Abschnitt "Lösung" wird ausgeführt, dass Ehen, die erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurden, in der Regel nicht zum Familiennachzug berechtigten (BT-Drs. 19/2438 S. 3); Hintergrund war dabei, zur Schonung der beschränkten Kapazität der Aufnahme- und Integrationssysteme die Zahl der potentiell Anspruchsberechtigten zu begrenzen und der - mitunter auch missbräuchlichen - Schaffung von Nachzugstatbeständen vorzubeugen. Im Rahmen der Begründung zu § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG heißt es hierzu: "Ehen, die nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurden, berechtigen nicht zum Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten. Anderes gilt für nach dem Verlassen des Herkunftslandes geborene Kinder" (BT-Drs. 19/2438 S. 24). Die Begriffe "Flucht" und "Verlassen des Herkunftslandes" werden hier ersichtlich gleichbedeutend verwendet. Auch dies legt den Schluss nahe, dass nach dem Willen der Bundesregierung diejenigen Ehen von einem Nachzug ausgenommen werden sollten, die nicht bereits vor Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurden. In diesem Sinne berichtete der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat in der 968. Sitzung des Bundesrats am , die Bundesregierung habe sich darauf verständigt, "dass nur die Ehegatten berücksichtigt werden können, deren Ehe vor Beginn der Flucht geschlossen wurde" (BR, StenBer 968. Sitzung S. 163).

18Dass sich der Gesetzgeber diese Konzeption zu eigen gemacht hat, wird durch weitere Äußerungen im parlamentarischen Verfahren bestätigt. So bekundete etwa Marcus Weinberg MdB (CDU/CSU-Fraktion) in der zweiten Beratung des Gesetzes im Deutschen Bundestag, "der Anspruch besteh[e] zum Beispiel nicht in dem Fall, in dem die Ehe erst während der Flucht geschlossen wurde" (BT, 19. WP, 40. Sitzung vom , StenBer S. 3959 B).

19cc) Die teleologische Auslegung steht dem sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergebenden Inhalt des Regelausschlussgrundes jedenfalls nicht entgegen. Um der beschränkten Kapazität der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft und deren anhaltender Belastung durch eine große Anzahl in der Bundesrepublik Deutschland Schutzsuchender Rechnung zu tragen (BT-Drs. 19/2438 S. 1 bis 3), schließt § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG solche Ehen vom Ehegattennachzug in der Regel aus, die der Gesetzgeber im Hinblick auf einen Nachzug als weniger schutzwürdig ansieht, etwa weil noch keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden ist, die fluchtbedingt unterbrochen wurde, oder die Ehe in Kenntnis der Trennung und der Tatsache geschlossen wurde, dass die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft von der nicht selbstverständlichen Gewährung des Familiennachzugs abhängt. Diese typisierende Annahme trifft zwar bei in Transitstaaten geschlossenen Ehen und daraus hervorgegangenen Kindern nicht ohne Weiteres und uneingeschränkt zu. Die Besonderheiten dieser Fallgruppe, die auch auf Unionsebene bei der Reform verschiedener Rechtsakte nunmehr Berücksichtigung finden sollen (vgl. etwa Art. 2 Nr. 9 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vom (COM(2016) 466 final)), können indes keine dem Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Auslegung des Regelausschlussgrundes begründen. Vielmehr ist diesen Besonderheiten dadurch Rechnung zu tragen, dass sie mit Gewicht in die Prüfung einzustellen sind, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt.

20b) Diese Differenzierung zwischen Ehen, die vor, und solchen, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurden, knüpft mit der Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung dem Grunde nach an ein taugliches Differenzierungskriterium für die Ausgestaltung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten an; insoweit steht die Norm mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG (aa) und Art. 3 Abs. 1 GG (bb) sowie mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbot jedenfalls unter Berücksichtigung der von dem Regelausschlussgrund belassenen Möglichkeit einer Ausnahme (cc) im Einklang. Die vorstehenden Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Hierbei sind auch die Europäische Menschenrechtskonvention und sonstige völkerrechtliche Vertragswerke wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom (BGBl. 1973 II S. 1533) (IPbpR) und das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am verabschiedete Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention - KRK) (BGBl. 1992 II S. 121, 990) heranzuziehen (, 1395/13, 1068/14 und 646/15 - BVerfGE 148, 296 Rn. 126 ff.; Kammerbeschluss vom - 1 BvR 2616/17 - FamRZ 2018, 593 Rn. 7; - BVerfGE 151, 1 Rn. 61 f.). Diese Pakte und die Kinderrechtskonvention gewähren keine selbständigen, hier über die grundrechtlich geschützten Positionen hinausgehenden Nachzugsansprüche.

21aa) § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in der vorstehenden Auslegung begegnet im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG und des Art. 8 EMRK keinen durchgreifenden Bedenken, zumal dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie erforderlichenfalls durch die Annahme eines Ausnahmefalles Rechnung getragen werden kann (dazu s. unten unter 1.2).

22Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen indes einen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <LS 1>). Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <47>). Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als "wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <LS 2 und S. 49 f.>). Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <50>). Der personale Bezug, den Ehe und Familie als betroffene Grundrechtsgüter aufweisen, sowie der hohe Rang, der ihnen im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, treffen auf einen dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraum und Einschätzungsvorrang der politischen Organe hinsichtlich künftiger Verhältnisse und Entwicklungen. Diese widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind von dem Gesetzgeber mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen. Die betreffenden einfachrechtlichen Normen müssen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <50 ff.>).

23Die dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, zur Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft (BT-Drs. 18/7538 S. 1 und BT-Drs. 19/2438 S. 1) bedürfe es einer Begrenzung des Ehegattennachzugs, ist ein im Ansatz legitimer Grund und grundsätzlich vertretbar. Sie stellt sich als Einschätzung künftigen Geschehens dar, die dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zuzurechnen ist. Der Regelausschluss des Nachzugs derjenigen Ehegatten, deren Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, ist geeignet, dieses legitime Ziel zu erreichen, auch wenn er hier lediglich der eigentlichen numerischen Beschränkung auf monatlich 1 000 Visa (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) vorgelagert ist und lediglich den Kreis derjenigen verkleinert, unter denen bei Vorliegen humanitärer Gründe gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Es kann bei einer dem Gesetzgeber zuzubilligenden typisierenden Betrachtung, welchen "Nachfluchtehen" er auch wegen anzunehmender Zusammenführungsalternativen eine geringere Schutzwürdigkeit zumisst, auch nicht festgestellt werden, dass für die Vorauswahl andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder verfügbar geworden wären, welches es erlaubten, das Ziel der Regelung ohne beachtliche Nachteile für die Aufnahme- und Integrationskapazität in einer Ehe und Familie der Betroffenen weniger belastenden Art und Weise zu erreichen. Das Kriterium der Eheschließung nach Beginn der Flucht stellt sich dem Grunde nach angesichts der Rückausnahme in Ausnahmefällen zudem nicht als unangemessen dar. Insbesondere ist die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung nicht auf einen absoluten Ausschluss eines Ehegattennachzugs gerichtet (vgl. insoweit , 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <65 f.>). Wenngleich auch der Regelausschluss vielfach eine schwere Belastung gerade für junge Ehen darstellt, handelt es sich bei den stammberechtigten Ehegatten um Ausländer, deren Bleiberecht nach der typisierenden und generalisierenden Betrachtung des Gesetzgebers eher auf einen vorübergehenden, auf die Dauer des Erfordernisses der Gewährung subsidiären Schutzes begrenzten Zeitraum angelegt ist und deren Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht bereits ein Ausmaß erlangt hat, das demjenigen der Eingliederung von langjährig und auf unbestimmte Zeit im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern entspricht. Die hohe Anzahl der in den zurückliegenden Jahren im Bundesgebiet Schutzsuchenden und die ebenfalls hohe Zuerkennungsquote durften dem Gesetzgeber Veranlassung geben, den Nachzug von Angehörigen der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren. Der Gesetzgeber war mit Blick auf den bei generalisierender Betrachtung nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährten subsidiären Schutz insbesondere nicht gehindert, für den Regelfall typisierend anzunehmen, dass es Ehegatten, deren Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde, die mithin bei Antritt der Flucht nicht davon ausgehen konnten, ein von dem späteren Ehegatten abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und deren räumliche Trennung auf der mehr oder weniger freiwilligen Entscheidung eines der Ehegatten beruht, den Transitstaat zu verlassen, deutlich eher zuzumuten ist, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen, als Ehegatten, deren eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsland geführt und denen die Fortführung dieser Gemeinschaft fluchtbedingt unmöglich wurde. Die Möglichkeit der Annahme einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund und die in § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorbehaltene Anwendung der §§ 22 und 23 AufenthG stellen jedenfalls bei einer grundrechtskonformen Auslegung sicher, dass von der Typisierungsbefugnis oder der Einschätzungsprärogative nicht mehr gedeckten und in diesem Sinne atypischen Umständen des Einzelfalles, aber auch den grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK angemessen Rechnung getragen werden kann.

24bb) Die in § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angelegte Ungleichbehandlung von vor und nach dem Verlassen des Herkunftslandes geschlossenen Ehen steht bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung nur auf Regelfälle auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

25Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ( 1 B 29.19 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 12 Rn. 10 unter Verweis auf - BVerfGE 130, 240 <252 f.> m.w.N.).

26(1) Die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung ist im Grundsatz sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass bereits vor der Flucht geschlossene Ehen im Hinblick auf einen Familiennachzug regelmäßig schutzwürdiger sind als Ehen, die erst nach der Flucht - häufig vom Zufluchtsland aus und in Kenntnis der zunächst bestehenden Trennung - geschlossen worden sind. Das Differenzierungskriterium ist dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen. Es erweist sich für Regelfälle geringerer Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht und ist geeignet dazu beizutragen, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft durch den Nachzug einer Mehrzahl von Familienangehörigen der in den zurückliegenden Jahren aufgenommenen Schutzberechtigten vorzubeugen. Dass dieses Ziel in den Regelfällen durch andere Maßnahmen in einer Ehe und Familie der Betroffenen weniger belastenden Art und Weise zu erreichen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Das Differenzierungskriterium steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen. Das Instrument des Regelausschlusses erlaubt es, im konkreten Einzelfall relevanten Umständen, die das generelle Überwiegen der öffentlichen Belange gegenüber dem privaten Nachzugsinteresse der von dem Regelausschluss erfassten Personengruppe beseitigen, angemessen zu begegnen. Das gilt namentlich in Fällen, in denen die typisierende Annahme geringerer Schutzwürdigkeit nicht (vollständig) greift, etwa weil die eheliche Lebensgemeinschaft in einem Transitland bereits über einen längeren Zeitraum gelebt worden ist und/oder das Paar gemeinsame Kinder hat.

27(2) Der Umstand, dass Ehegatten anerkannter Flüchtlinge, deren Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, keinem § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entsprechenden Regelausschlussgrund unterliegen, musste dem Gesetzgeber nicht Veranlassung geben, von dieser Norm insgesamt Abstand zu nehmen. Dies folgt bereits daraus, dass der Ehegattennachzug zu anerkannten Flüchtlingen den Regelungen der Richtlinie 2003/86/EG unterliegt, der nationale Gesetzgeber mithin an deren Vorgaben gebunden ist, während diese Richtlinie ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. c zufolge auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung findet. Zudem ist der Aufenthalt im Aufnahmestaat beim subsidiären Schutz - im Unterschied zum Flüchtlingsschutz - eher temporärer Natur (vgl. Europäische Kommission, Mitteilung vom (COM(2016) 197 final S. 12)) und unterliegt eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufenthaltsstaates mithin strengeren Voraussetzungen. Der nationale Gesetzgeber war daher nicht dem Grunde nach gehindert, beim Familiennachzug zwischen dem Flüchtlings- und dem subsidiären Schutzstatus in angemessener Weise zu differenzieren.

28(3) Der Umstand, dass der Familiennachzug zu Ausländern, hinsichtlich derer die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt wurden, keinem § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entsprechenden Regelausschluss unterliegt, weist nicht auf eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Ehegatten subsidiär Schutzberechtigter. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG knüpft den im Ermessen stehenden Ehegattennachzug daran, dass der Nachzugswillige selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen bzw. aus politischen Interessen der Bundesrepublik erfüllt, wobei ein dringender humanitärer Grund auch anzunehmen sein kann, wenn sich die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet herstellen lässt (BT-Drs. 15/420 S. 81). § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG knüpft zwar ebenfalls an das Vorliegen humanitärer Gründe an; § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unterwirft den Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten jedoch zusätzlich einer zahlenmäßigen Beschränkung und einer hiermit einhergehenden Auswahlentscheidung. Die rechtliche Ausgestaltung der betreffenden Nachzugsregelungen ist - etwa in Bezug auf das Wohnraumerfordernis (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) - so verschieden, dass es schon an der direkten Vergleichbarkeit beider Konstellationen fehlt. Der zur Typisierung grundsätzlich befugte Gesetzgeber war nicht gehalten, für beide Fallgruppen gleiche Nachzugsregelungen zu schaffen. Systematisch bedenklichen Schlechterstellungen nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vom Familiennachzug Ausgeschlossener (z.B. in Fällen, in denen die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann) ist bei der Prüfung eines Ausnahmefalles Rechnung zu tragen.

29(4) Keinen durchgreifenden Bedenken im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG begegnet schließlich die Schlechterstellung von Ehegatten subsidiär Schutzberechtigter, deren Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, gegenüber Ehegatten von Ausländern, deren Nachzug sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c bis g AufenthG beurteilt. Die Besserstellung der letztgenannten Gruppe gründet zum einen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG, dem zufolge die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 RL 2003/86/EG genannten Bedingungen gemäß dieser Richtlinie dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt gestatten, während die Richtlinie 2003/86/EG - wie dargelegt - ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. c zufolge keine Anwendung findet, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus im Sinne des Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU genehmigt wurde; insoweit wird an eine unionsrechtlich zumindest als möglich vorausgesetzte und sachlich gerechtfertigte Unterscheidung angeknüpft. Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage einzuräumen, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 Rn. 12). Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der betreffenden Behandlung ab (EGMR, Urteil vom - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 45). Ebenso wie es ein legitimes Ziel für eine Differenzierung darstellen kann, Anreize für den Zuzug bestimmter Gruppen von Ausländern zu schaffen, kann es gerechtfertigt sein, anderen Gruppen von Ausländern den Nachzug zu erschweren. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, den Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie den Ehegattennachzug zu Ausländern, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet auch ein öffentliches Interesse besteht. Dem widerstreitet nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich einer im britischen Recht vorgesehenen Beschränkung des Ehegattennachzugs zu Flüchtlingen auf vor der Flucht geschlossene Ehen auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten von Studenten und Arbeitnehmern und damit auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK erkannte (EGMR, Urteil vom - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 55 f.). Zum einen betraf das betreffende Urteil nicht den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten; zum anderen hatte der Gerichtshof keine Veranlassung, in die von ihm vorgenommene Abwägung auch das maßgebliche Interesse (hier des deutschen Gesetzgebers) einzustellen, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft durch den Nachzug einer Vielzahl von Familienangehörigen der in den zurückliegenden Jahren aufgenommenen Schutzberechtigten vorzubeugen.

30cc) Dass der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG an die Schließung einer Ehe nach dem Verlassen des Herkunftslandes anknüpft, stellt auch keine mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbare echte Rückwirkung, sondern eine zulässige unechte Rückwirkung dar.

31Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Normen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen ihrer Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind indes erst überschritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr, vgl. , 2190/17 - juris Rn. 127 ff.). Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (stRspr, vgl. , 2190/17 - juris Rn. 131 f.).

32Daran gemessen durfte der Gesetzgeber das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft durch den Nachzug einer Mehrzahl von Familienangehörigen der in den zurückliegenden Jahren aufgenommenen Schutzberechtigten vorzubeugen, höher gewichten als deren etwaiges Vertrauen auf die Ermöglichung eines Nachzugs auch in Fällen einer Eheschließung nach Verlassen des Herkunftslandes. Jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sicher, dass einem schutzwürdigen Interesse der Betroffenen an einem Unterbleiben der tatbestandlichen Rückanknüpfung angemessen über die Annahme einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund, in besonderen Härtefällen auch durch eine Aufnahme aus dem Ausland nach § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann.

331.2 Der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK gebietet es, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft bereits bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und auch schon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer Nachzugsansprüche zu berücksichtigen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG könne nur in solchen Situationen vorliegen, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten hätten, verletzt Bundesrecht.

34Liegen besondere Umstände vor, die eine Gestattung des Ehegattennachzugs gebieten, so sind diese auch dann in die vorzunehmende Auslegung des Regelfalles nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und dessen verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung in Fällen, in denen die für einen Ausschluss vom Familiennachzug sprechenden Gründe nicht von hinreichendem Gewicht sind, einzustellen, wenn sie ihren Grund nicht unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten und seines Ehegatten haben. Für die von dem Verwaltungsgericht angenommene Einschränkung der Umstände, die eine Ausnahme von der Regel zu begründen geeignet sind, bieten Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keine zureichenden Anhaltspunkte. Spezifisch ehe- und familienbezogene Gesichtspunkte sind nicht erst im Rahmen des gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG unberührt bleibenden § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, sondern zuvörderst innerhalb des § 36a AufenthG und dort nicht allein bei der Auslegung der humanitären Gründe des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sondern gerade auch bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, um die Reichweite dieses Regelausschlussgrundes auch in Umfang und Maß auf ein Maß zu beschränken, das die grundsätzlich gerechtfertigten Beschränkungen angemessen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG in Einklang bringt. Allein ein solches Verständnis stellt zudem sicher, dass ein Nachzug der betreffenden Angehörigen grundsätzlich der Kontingentierung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zum Zwecke des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unterfällt.

35Der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK gebietet es, das Interesse der Betroffenen an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Zwar garantiert dieses Grundrecht einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem (, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <47>; vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70). Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung des Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Niederlassung zu akzeptieren (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) bzw. eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <55>; vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107). Die Reichweite der Verpflichtung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer nicht auf normativer Ebene abschließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentlichen Interessen zählen unter anderem die effektive Kontrolle von Zuwanderung (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44) und die Vermeidung einer zu erwartenden Belastung der öffentlichen Kassen (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 52166/09, Hasanbasic/Schweiz - Rn. 59). Als private Interessen sind in die Abwägung einzustellen unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet wie auch im Herkunftsstaat bzw. in einem aufnehmenden Drittstaat, insbesondere die Dauer des Aufenthalts der jeweiligen Familienangehörigen, der aufenthaltsrechtliche Status (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 16351/03, Konstatinov/Niederlande - Rn. 49 und EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108), eine etwaige wirtschaftliche (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 16351/03, Konstatinov/Niederlande - Rn. 49), soziale, kulturelle und sprachliche (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 38030/12, Khan/Deutschland - Rn. 40) Integration im Bundesgebiet und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland (vgl. EGMR, Entscheidung vom - Nr. 25960/13, I.A.A. u.a./Vereinigtes Königreich - Rn. 43 ff. und Urteil vom - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 45). Maßgeblich ist, ob die Einreise in das Bundesgebiet im Ergebnis das angemessenste Mittel zur Entwicklung des Familienlebens ist. Das Ergebnis der normativ zu ermöglichenden Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 121). Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Wohl in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berücksichtigen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 109 und EGMR, Urteil vom - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 46). Zu den insoweit besonders zu beachtenden Umständen zählen deren Alter, ihre Situation in dem Aufenthaltsland und das Ausmaß, in dem sie von ihren Eltern abhängig sind (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 118). Einzustellen ist überdies, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil unwiderruflich beschlossen und bewusst entschieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden Drittstaat zurückzulassen (EGMR, Urteil vom - Nr. 31465/96, Şen/Niederlande - Rn. 39), inwieweit dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR <GK>, Urteil vom - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108). Erfolgte die Ausreise aus begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 2260/10, Tanda-Muzinga/Frankreich - Rn. 74; offengelassen EGMR, Urteil vom - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle u.a./Niederlande - Rn. 47), so ist dem Ausländer die Trennung von seiner Familie nicht entgegenzuhalten. Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Verlassen des Herkunftslandes oder des aufnehmenden Gastlandes in der begründeten Befürchtung erfolgte, anderenfalls ernsthaften Schaden zu nehmen.

36Danach ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgeblich zu verkürzen. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. , 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <52 ff.>); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Weiterreise des subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nicht als Betätigung eines Willens zu einer auch dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von Nachzugsansprüchen zu werten oder aus den Umständen, etwa der für sich allein nicht ausschlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden ist, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Fehlt es an solchen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern sich mit zunehmender Trennungsdauer auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer - dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor.

371.3 Nach diesen Grundsätzen steht das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht im Einklang mit Bundesrecht, als es das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalles nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG allein unter Hinweis auf das Nichtvorliegen besonderer herkunftslandbezogener Umstände verneint und die vorstehend bezeichneten Gründe - von seinem Ansatz aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Der Senat kann in Bezug auf § 36a AufenthG mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen, ob sich die klageabweisende Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), oder in der Sache zugunsten der Kläger durchentscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), so dass der Rechtsstreit zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

38a) Das Verwaltungsgericht hat schon keine hinreichend tragfähigen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern und dem im Bundesgebiet lebenden subsidiär Schutzberechtigten, dem Beigeladenen zu 2, nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann oder es Letzterem möglich und zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Rückkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien herzustellen.

39Diese Feststellung ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Beigeladenen zu 2 subsidiären Schutz gewährt hat. Dessen Asylantrag wäre allerdings mit Blick auf die dort gemeinsam mit seiner Familie verbrachte Voraufenthaltszeit als unzulässig abzulehnen gewesen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 RL 2013/32/EU), wenn er von einem Transitstaat wiederaufgenommen worden und ihm der Aufenthalt dort zumutbar gewesen wäre (vgl. 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 12 ff.). Die insoweit vom Bundesamt vorzunehmende Prüfung war allerdings bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz (hier: November 2016) und entfaltet jedenfalls keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Familiennachzugsantrag. Die Gewährung subsidiären Schutzes kann aber geeignet sein, Indizwirkung im Sinne einer widerleglichen Vermutung dafür zu entfalten, dass der Beigeladene zu 2 die Familieneinheit mit den Klägern nicht im Haschemitischen Königreich Jordanien herstellen kann.

40Das Verwaltungsgericht hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, welche ein Abweichen von den vorstehend benannten Regelfristen für einen atypischen Fall, die namentlich mit Blick auf die Dauer der Trennung des Beigeladenen zu 2 von seinem minderjährigen Kind bereits überschritten waren, rechtfertigen oder gar gebieten. Auch wenn sich solche besonderen Umstände nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten zumindest nicht aufdrängen, kann der Senat dieser Prüfung nicht vorgreifen.

41b) Für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits fehlt es jedenfalls an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem (Nicht-)Vorliegen der besonderen wie auch der allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, die die Beklagte nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu treffen hat.

42§ 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG schließt zwar einen direkten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs aus, schon aus Gründen effektiven Rechtsschutzes in Bezug auf grundrechtlich fundierte Rechtspositionen indes nicht einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 AufenthG.

43Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall vorliegt, wird es zunächst ausdrückliche Feststellungen zu den weiteren Regelausschlussgründen nach § 36a Abs. 3 Nr. 2 bis 4 AufenthG zu treffen haben, deren Vorliegen sich nach dem bisherigen Vorbringen allerdings nicht aufdrängt.

44Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Verwaltungsgericht auch keine umfassenden Feststellungen zu dem Vorliegen humanitärer Gründe nach § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG getroffen. Allerdings liegt nach seinen Feststellungen mit Blick auf den Kläger jedenfalls der humanitäre Grund der Betroffenheit eines minderjährigen ledigen Kindes vor (§ 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG); dieser Umstand ist wegen dessen Betreuungsbedürftigkeit auch bei dem Nachzugsbegehren der Klägerin zu berücksichtigen. Für die Gewichtung dieses Umstands und für die Frage, ob die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit langer Zeit "nicht möglich" ist (§ 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), bedarf es der Klärung, ob es dem Beigeladenen zu 2 möglich und zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Rückkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien herzustellen (s. vorstehend a).

45Für einen Familiennachzugsanspruch bedarf es weiterhin der - hier naheliegenden - ausdrücklichen Feststellung, dass die Kläger und der Beigeladene zu 2 beabsichtigen, die familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG wiederherzustellen. Weil ein Nachzug zu dem volljährigen Beigeladenen zu 2 in Rede steht, ist auch § 36a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG nicht anzuwenden, so dass Feststellungen zu dem Regelerteilungserfordernis eines gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und zu dem Zur-Verfügung-Stehen ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder zur Frage erforderlich sind, ob von diesen Voraussetzungen abgesehen werden kann (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) oder abzusehen ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), weil die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (s. oben a).

462. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden; auch insoweit ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

47a) Ein solcher Anspruch ist hier der Sache nach Gegenstand auch des Revisionsverfahrens, weil insoweit aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ein Aufenthaltstitel begehrt wird, der aus humanitären Erwägungen eine Familienzusammenführung im Bundesgebiet ermöglicht. Wegen der Besonderheiten seiner Normstruktur und der in § 36a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 AufenthG selbst vorgenommenen Verschränkung humanitärer und auf die Familieneinheit bezogener Aspekte ist hier auch eine abschnittsübergreifende Betrachtung der Anspruchsgrundlagen für die begehrte Titelerteilung angezeigt.

48§ 36a Abs. 1 AufenthG vermittelt dem Ausländer allein einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Annahme nicht nur eines individuellen Rechtsanspruchs auf Familiennachzug (BT-Drs. 19/2438 S. 2, 16, 21 f. und 23) nach dieser Norm entgegen, sondern soll auch ein "intendiertes Ermessen" oder eine Ermessensreduzierung auf Null (Hailbronner, Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am , Wortprotokoll 19/17 S. 19; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a AufenthG Abs. 1 Rn. 47, Stand ) ausschließen. Daher kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1 000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG auszusprechen.

49b) Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dem zufolge unter anderem § 22 AufenthG unberührt bleibt, erstreckt die Aufnahme aus dem Ausland im Einzelfall auch auf Angehörige der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Aufnahme des Familienangehörigen aufgrund eines Gebotes der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht, etwa bei Bestehen einer erheblichen und unausweichlichen Gefahr für Leib und Leben des Familienangehörigen im Ausland (BT-Drs. 19/2438 S. 22). Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (BT-Drs. 15/420 S. 77; Nr. 22.1.1.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom <GMBl. 2009 S. 877>). Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen ( - juris Rn. 15; 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13; Thym, NVwZ 2018, 1340 <1343>; vgl. zum Darlegungserfordernis - InfAuslR 2018, 200 Rn. 15). Der Zeitpunkt, ab dem den Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine weitere Trennung nicht länger zuzumuten ist, ist wiederum maßgeblich davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen mithin ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger - Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, liegt indes höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet.

503. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Sie ist - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - als Ehegattin des subsidiär schutzberechtigten Beigeladenen zu 2, deren Nachzugsanspruch nach den §§ 28, 30 und 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist, nicht "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (BT-Drs. 19/2438 S. 20 <zu Nr. 3 Buchst. c> und S. 21 <zu Nr. 4 Buchst. b>). Die ergänzende Anwendung auch der §§ 22, 23 AufenthG (§ 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG) erfasst etwaige Härtefälle und lässt keinen Raum für eine - direkte oder analoge - Anwendung dieser Regelung in besonderen Härtefällen oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Konventions-, Unions- oder Verfassungsrecht.

514. Aus den vorbezeichneten Gründen scheidet im Ergebnis ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums an die Klägerin aus; die auf das Kind bezogenen Besonderheiten und die Interessen des Kindes sind ungeschmälert bereits bei dem Anspruch der Klägerin selbst zu berücksichtigen.

525. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:171220U1C30.19.0

Fundstelle(n):
BAAAH-72969