Gesetzgebung | Änderung von Verbrauchsteuergesetzen beschlossen (hib)
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von (BT-Drucks. 19/25697) in geänderter Form beschlossen.
Das Gesetz soll Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umsetzen, deren Ziel es ist, den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern.
Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für diese Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten anzugleichen, sondern die Struktur der Verbrauchsteuern zu vereinheitlichen.
Ebenso sollen Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte angeglichen werden. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Umstellung von Begleitdokumenten in Papierform auf ein elektronisches Kontrollsystem. Dabei geht es um die Überwachung des steuerrechtlich freien Verkehrs vom Hersteller bis zum Endverkäufer, der erst die Verbrauchssteuer abführen muss.
Neben der Umsetzung der EU-Richtlinien enthält der Gesetzentwurf einige weitere Neuregelungen, darunter eine Steuerbefreiung, wenn an sich verbrauchssteuerpflichtige Produkte für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet werden.
Die Koalitionsfraktionen hatten vier Änderungsanträge eingebracht und mit ihrer Mehrheit beschlossen: Zwei der Änderungsanträge betreffen lediglich Korrekturen und redaktionelle Änderungen bestehender Regelungen.
Ein Änderungsantrag der Regierungskoalition betraf die Ehrenamtspauschale. Bei der Anhebung der Ehrenamtspauschale mit dem letzten Jahressteuergesetz war versäumt worden, das Haftungsprivileg auszuweiten. Künftig sollen die Paragrafen 31a und 31b BGB auf alle Organmitglieder eines Vereins sowie auf Vereinsmitglieder anzuwenden sein, die für ihre Tätigkeit für den Verein eine jährlich Vergütung von den Vereinen erhalten, die 840 Euro nicht übersteigt.
Ein weiterer Änderungsantrag betraf die Umwandlung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in eine eigene Direktion der Generalzolldirektion. Die Umwandlung erfordert eine Anpassung des Finanzverwaltungsgesetzes.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 277
Fundstelle(n):
LAAAH-72889