Online-Nachricht - Dienstag, 02.03.2021

Körperschaftsteuer | Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH (FG)

Das FG Münster hat zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden (,F; Revision anhängig, BFH-Az. V R 2/21).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Sie überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV.

Die betreffenden Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachmittelgestellung erzielte die Klägerin in den Streitjahren Gewinne.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren außerdem eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab.

Das beklagte Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenhauscafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Mitarbeiter des Krankenhauszweckbetriebes entfielen.

Der 13. Senat des FG Münster gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt:

  • Die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen sind nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen.

  • Diese Gewinne zählen zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhängen.

  • Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses sind typische Krankenhausleistungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin.

  • Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zusteht, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.

  • Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung ist allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen sind im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet hat.

  • Das FA hat insoweit zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Cafeteria" berücksichtigt.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das FA zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil eingelegt. Beim BFH ist das Verfahren unter dem Az. V R 2/21 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt im Kürze.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
EAAAH-72699