Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 EStG Abzinsungszeiträume bei Rückstellungen für „bergrechtliche” Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG
(Geschäftszeichen wie oben)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist Abzinsungszeitraum von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung. Bei der Bewertung von Rückstellungen wegen „bergrechtlicher„ Verpflichtungen gilt für die Bemessung des Abzinsungszeitraumes und die Auswirkungen auf eine Abzinsung der Rückstellungen nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Braunkohle
I. Wiedernutzbarmachung (Auffüllung, Restraumgestaltung und Rekultivierung)
Sachverhalt
Die zur Wiedernutzbarmachung notwendigen Maßnahmen gliedern sich in die Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und „Restraum„. Im Zuge des fortschreitenden Tagebaus kommt es zu einer kontinuierlichen Verfüllung mit dem eigenen wie auch aus anderen Tagebauen laufend anfallenden Abbaumaterial (Auffüllung). Die wiederaufgefüllten Bereiche werden in der Folgezeit einer Nutzbarkeit zugeführt. Das laufend anfallende Abbaumaterial reicht wegen des Abbaus der Braunkohle bezogen auf den gesamten Tagebau nicht aus, diesen wieder zu verfüllen; der verbleibende Bereich wird beispielsweise in einen See verwandelt („Restsee„).
Auswirkung auf die Abzinsung
Die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung mit ihren Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und „Restraum„ ist als Einheit zu sehen. Der Beginn des Tagebaus ist daher der Zeitpunkt, in dem begonnen wird, die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung zu erfüllen. Die Rückstellungen sind darum nicht abzuzinsen. Diese gilt auch, soweit die Rückstellungen auf den „Restraum„ entfallen.