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BMF - IV C 2 - S 2246 - 69/99 BStBl 2000 I S. 42

§ 18 EStG Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Bezug:

Das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (PsychotherapeutengesetzPsychThG) vom (BGBl I S. 1311) regelt das Berufsrecht der genannten Berufsgruppen. Zur Frage, ob die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten danach freiberuflich oder gewerblich tätig sind, nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die Tätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Die Tätigkeit ist zwar in dem Katalog der freien Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht aufgeführt. Es handelt sich jedoch um eine dem Katalogberuf des Arztes ähnliche heilberufliche Tätigkeit.

Das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichentherapeuten nach dem PsychThG ist, was Tätigkeit und Ausbildung angeht, mit dem Beruf des Arztes vergleichbar. Die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist im übrigen nach dem PsychThG eben...

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BMF v. 27.12.1999 - IV C 2 - S 2246 - 69/99

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