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FG Hessen Urteil v. - 8 K 1860/16

Gesetze: DBA Kanada Art. 23 Abs. 2 b) aa); DBA Kanada Art. 10; EStG § 34 c; KStG § 26; AO § 173 Abs. 3; AO § 184 Abs. 1 S. 3

Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die inländische Gewerbesteuer

Leitsatz

  1. Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht.

  2. Mangels Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz für ausländische Quellensteuer ergibt sich die Anrechnung als Rechtsfolge aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

  3. Die Anrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 34 c Abs. 6 S. 2 EStG. Die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erfolgt im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 14 Nr. 9
DStR 2021 S. 845 Nr. 15
DStRE 2021 S. 568 Nr. 9
DStZ 2021 S. 428 Nr. 11
EStB 2021 S. 309 Nr. 7
IStR 2021 S. 271 Nr. 7
KÖSDI 2021 S. 22181 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2021 S. 1213
PIStB 2021 S. 122 Nr. 5
PIStB 2021 S. 63 Nr. 3
Ubg 2021 S. 346 Nr. 6
PAAAH-72584

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FG Hessen, Urteil v. 26.08.2020 - 8 K 1860/16

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