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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1899/18

Gesetze: ZPO § 323 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

Zur Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente Maßgeblichkeit der Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen

Leitsatz

Hat sich der Übernehmer in einem vor dem abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag zu wiederkehrenden Barleistungen verpflichtet, ist dies grundsätzlich als in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last zu beurteilen, sofern - z.B. durch eine Bezugnahme auf § 323 ZPO - die Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen vereinbart wurde. Wurde die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen allerdings bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen, liegt eine nur mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrente vor. Darauf, ob voraussichtlich ein Mehrbedarf aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung des Übergebers tatsächlich entstehen wird, kommt es nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 7 Nr. 31
DStRE 2021 S. 1028 Nr. 17
EStB 2021 S. 311 Nr. 7
ErbBstg 2022 S. 28 Nr. 2
ErbStB 2021 S. 140 Nr. 5
FAAAH-72583

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.11.2019 - 1 K 1899/18

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