Online-Nachricht - Donnerstag, 25.02.2021

Kindergeld | Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann (BFH)

Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017: Der Kläger ist der Vater des im Jahr 1997 geborenen Sohnes P. P brach in der 11. Klasse die Schule ab, nachdem er bereits seit Jahren Drogen genommen hatte. Seit Frühjahr 2015 befand sich P in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 war er bei zwei Arbeitgebern mit Minijobs beschäftigt. Vom August 2016 bis zum September 2016 wurde eine stationäre Therapie durchgeführt, anschließend eine ambulante. Im Juni 2017 absolvierte P ein Praktikum bei einer Tischlerei..

Im Juli 2017 beantragte der Kläger Kindergeld für P. Er legte der beklagten Familienkasse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für P vor, ebenso einen ärztlichen Nachweis vom , aus dem hervorgeht, dass P seit September 2016 erkrankt und das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. P gab außerdem am auf einem Vordruck an, dass er sich zum nächstmöglichen Termin um einen Ausbildungspatz bewerben werde. In einer weiteren Bescheinigung vom gab der behandelnde Arzt an, dass das "Ende" der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden könne und dass er zunächst den annehme.

Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. In dem Klageverfahren hatte der behandelnde Arzt mitgeteilt, dass eine Ausbildungsfähigkeit des P damals noch nicht absehbar gewesen sei. Der behandelnde Psychologe hatte auf die gleiche Frage geantwortet, dass sich bei einer schweren Störung keine Zeiteinschätzung abgeben lasse und dass Ausbildungsbemühungen im fraglichen Zeitraum negativ einzuschätzen gewesen seien.

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Fälle, in denen ein Kind aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft gehindert ist, eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit aufzunehmen und deshalb unterhaltsberechtigt ist, werden durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzlich typisiert.

  • Hiernach ist ein Kind zu berücksichtigen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Begriff der Behinderung orientiert sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ().

  • Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung ist danach, dass eine Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

  • Ist das Ende einer der in § 2 Abs. 1 SGB IX aufgezählten Beeinträchtigungen, die ein Kind daran hindert, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, nicht absehbar, so sind in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitlicher Hinsicht erfüllt.

  • Im Streitfall war die Zeit bis zur Aufnahme einer künftigen Berufsausbildung keine Frage von Wochen oder Monaten, da sowohl der behandelnde Arzt als auch der behandelnde Psychologe angegeben hatten, dass die Ausbildungsfähigkeit des P nicht absehbar gewesen sei.

  • Somit war im Streitzeitraum auch nicht der Beginn einer Berufsausbildung des P absehbar. Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG scheidet damit aus.

  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu prüfen haben, ob P als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-72395