Anton-Rudolf Götzenberger

Optimale Vermögensübertragung

6. Aufl. 2021

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61394-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-51396-1

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Optimale Vermögensübertragung (6. Auflage)

Teil II: Wie der Fiskus Erbvermögen erfasst und steuerlich bewertet

Vorbemerkung

50Wirtschaftsgüter, die nicht aus Geld bestehen, müssen bewertet werden. Erst danach können Erbschaftsteuern, Schenkungsteuern, Grundsteuern oder Gewerbesteuern (etwa bei der anteiligen Kürzung des Gewerbegewinns um 1,2 Prozent des Grundstücks-Einheitswerts bzw. ab 2025 um 0,11 Prozent des Grundsteuerwertes) festgesetzt werden. Bewerten heißt also, einem Wertgegenstand einen adäquaten Geldbetrag zuzuteilen oder anders formuliert: Bewerten ist das Umrechnen von nicht aus Geld bestehenden Wirtschaftsgütern in Geld. Wie dieses „Bewerten“ in der Praxis durchzuführen ist und was im Einzelfall wertbestimmend ist, steht im Bewertungsgesetz (BewG).

51Das Bewertungsgesetz regelt Grundsatzfragen wie:

  • Was ist zu bewerten (Frage nach dem Bewertungsgegenstand)?

  • Wie ist zu bewerten (Frage nach dem Bewertungsmaßstab und der Bewertungsmethode)?

  • Wann ist zu bewerten (Frage nach dem maßgebenden Bewertungszeitpunkt)?

  • Wem ist welches Vermögen zuzurechnen?

52Den Bewertungsgegenstand bildet eine sogenannte wirtschaftliche Einheit. Diese ist zuallererst festzustellen und die zu bewertenden Wirtschaftsgüter sind einer bestimmten Vermögensart zuzuordnen. Erst anschließend kan...

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