Online-Nachricht - Montag, 22.02.2021

Verfahrensrecht | Änderung des AEAO (BMF)

Das BMF hat den AEAO zu § 30 und § 89 geändert ( :001).

Danach werden in der Nummer 7 des AEAO zu § 30 die Spiegelstriche „- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;“ und „- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;“ gestrichen.

Die Nummer 4.2.4 des AEAO zu § 89 wird wie folgt gefasst:

„4.2.4 Die Gebühr wird nach § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 34 GKG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom (BGBl. I S. 3229) ist dabei in entsprechender Anwendung des § 71 Abs. 1 GKG auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für Anträge, die vor dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 34 GKG in der bis zum geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.

Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 €, bei ab dem eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).“

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-72048