2. Der Steuerpflichtige muss sich nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut an das Finanzamt wenden.
3. Wenn die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren den AdV-Antrag zwar zunächst abgelehnt hat, später aber dann doch AdV gewährt,
ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO, dass ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil zuvor abgelehnt
wurde, nicht erfüllt.
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FG München, Beschluss v. 15.12.2020 - 12 V 2479/20
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