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Handlungspflichten von Unternehmenslenkern und Beratern im Rahmen des § 102 StaRUG
Haftungsvermeidung nach der neuen Gesetzeslage
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), das am in Kraft getreten ist, gilt als wichtiger Baustein für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und legt sein Augenmerk auf die präventive Insolvenzvermeidung. Hierfür schafft der Gesetzgeber u. a. ein Frühwarnsystem, indem er Beratern im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen umfangreiche Hinweis-, Beratungs- und Warnpflichten auferlegt. Mittelbar hat die Einführung des StaRUG auch Auswirkungen auf die Haftung von Führungskräften. Organe sowie Unternehmenslenker sollten deshalb in Hinblick auf die Reduzierung eigener Haftungsrisiken bei insolvenzrelevanten Sachverhalten und bei Jahresabschlüssen im Besonderen sachkundige Beratung hinzuziehen, um ihre persönliche Haftung zu vermeiden.
Wesentliches Ziel des StaRUG ist ein frühzeitiges Erkennen und Gegensteuern bei Insolvenzlagen von Unternehmen.
Während sich die Rechtslage für Berater durch § 102 StaRUG im Wesentlichen nicht ändert, ist für die bei der Erstellung eines Jahresabschlusses Beteiligten nun ein besonderes Augenmerk im Hinblick auf insolvenzkritische Situationen angezeigt.
Unternehmenslenker werden durch das neue Ges...