Vergnügungssteuer | Wettbürosteuer in Koblenz rechtmäßig (VG)
Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom - 5 K 374/20.KO, nicht rechtskräftig)
Sachverhalt: Die Stadt Koblenz erhob gegenüber der Klägerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen wurde. Die Klägerin betreibt Wettbüros in der Stadt, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Steuerbescheid ohne Erfolg blieb, erhob sie Klage und brachte insbesondere vor, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von 5 Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab:
Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liegt im Ergebnis nicht vor.
Die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben wird, ist eine spezielle Form der Umsatzsteuer.
Die Wettbürosteuer verfolgt hingegen eine besondere Zielsetzung. Sie fällt nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird.
Damit handelt es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungssteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungssteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolgt.
Dies ergibt sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer. Darin ist ausgeführt, dass Wettbüros aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr böten.
Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros soll durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das OVG Rheinland-Pfalz zu. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Koblenz veröffentlicht.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
PAAAH-71816