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NWB Nr. 8 vom Seite 566

Der verfrüht aus der Gesellschafterliste ausgetragene Gesellschafter

Folgen der Entkopplung von materieller und formeller Gesellschafterposition – BGH II ZR 211/19

Dr. Rüdiger Werner

Ist nicht klar, ob ein Beschluss, mit dem die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen werden (§ 34 Abs. 1 GmbHG), [i]Arens, NWB 13/2019 S. 889wirksam gefasst wurde, müssen die Gesellschafter den Einziehungsbeschluss wiederholen. Wurde in einem solchen Fall bereits zwischenzeitlich eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister aufgenommen, stellt sich die Frage, ob ein solcher Einziehungsbeschluss überhaupt noch gefasst werden kann, da der in der Gesellschafterliste nicht ausgewiesene Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter gilt (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der Bundesgerichtshof (, NWB GAAAH-64996) hat sich dazu geäußert.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Der für wirksam gehaltene Gesellschafterausschluss – Problemlage

[i]Ausschluss eines Gesellschafters zur Beendigung eines StreitsStreitigkeiten unter Gesellschaftern sind wegen des personalistischen Charakters der meisten GmbH nicht selten. Ein Mittel, um dem Streit ein Ende zu setzen, ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Geschieht dies nicht freiwillig, ist ein Beschluss zu fassen, mit dem die Geschäftsanteile des Gesellschafters aus wichtigem Grund zwangsweise eingezogen [i]Arens, NWB 13/2019 S. 889 werden (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Wirksam ist der Einziehungsb...

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