Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (BFH)
Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. ; : ; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete in den Streitjahren (2009 und 2010) einen gemischt genutzten Gebäudekomplex (Stadtteilzentrum mit Supermarkt etc. [umsatzsteuerpflichtig verpachtet] und Senioren-Wohnanlage [umsatzsteuerfrei vermietet]). Zur Vorsteueraufteilung wählte sie in ihren Umsatzsteuer-Jahreserklärungen den sog. Flächenschlüssel. Nach einer Außenprüfung reduzierte das FA den abziehbaren Anteil der Vorsteuer von 37,42 % auf 33,88 %.
Die Klägerin trug vor, es handele sich um zwei getrennte Gebäude, so dass im Ausgangspunkt die Herstellungskosten der Gebäude getrennt zu ermitteln seien. Nur der Restbetrag sei zu verteilen. Dabei sei wegen der stark unterschiedlichen Ausstattung der beiden Gebäude ein Umsatzschlüssel anzuwenden. Im Ergebnis seien 48,27 % der Vorsteuer abziehbar.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg (): Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des BFH eine Bindung an die Wahl eines fehlerhaften Aufteilungsmaßstabs nicht. Auch sei eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestehen würden. Im Streitfall seien aber die Eingangsbezüge im Wesentlichen gleichartig auf die Flächen zu verteilen; der Prozentsatz des Flächenschlüssels betrage 36,49 %.
Der BFH hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
Vorliegend ist das FG in rechtsfehlerhafter Weise von dem Rechtssatz abgewichen, dass Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Denn nach der Rechtsprechung des , Rz 46, 48 ff. [ausführlich hierzu Hammerl/Fietz, , Mann, ]; , Rz 9) sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Die vom FG angestellte Vergleichsbetrachtung hat der BFH nicht angestellt und insoweit keinen Ausnahmefall vorgesehen.
Dabei hat das FG auch nicht ausreichend beachtet, dass die Aufteilung eines Gebäudes auf die Nutzung für steuerfreie und steuerpflichtige Zwecke, soweit es um die Eingangsleistungen für die Errichtung geht, nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH prozentual und nicht räumlich-gegenständlich vorzunehmen ist.
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke , Richter im XI. Senat des BFH:
Die Entscheidung der Vorinstanz geht zunächst von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen zur Vorsteueraufteilung aus. Der BFH ist jedoch nicht den folgenden Überlegungen des Finanzgerichts zu einer im Streitfall vorzunehmenden Ausnahme von einer Umsatzsschlüsselaufteilung gefolgt.
Der BFH bleibt bei seinen Grundsätzen zur Vorsteueraufteilung, die der XI. und V. Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH – insbesondere in der Rechtssache Wolfgang und Dr. Wilfried Rey () - aufgestellt hat. Danach ist in der zweiten Phase, in der es um die Berechnung des Vorsteuerabzugs bzgl. der Gegenstände und Dienstleistungen geht, die sowohl Umsätzen zuzuordnen sind, für die ein Recht auf Vorsteueraufteilung besteht, als auch Umsätzen, für die diese Recht nicht besteht, eine Aufteilung an Hand des objektbezogenen Flächenschlüssels vorzunehmen, es sei denn es bestehen erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume. Dann sind die Vorsteuerbeträge nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen.
Eine Ausnahme von der Ausnahme hat der BFH nicht zugelassen und hat dies auch nicht im Besprechungsfall für angezeigt gehalten. Wegen der erheblichen Unterschiede in der Ausstattung kam der objektbezogene Umsatzschlüssel zur Anwendung.
Dieses Ergebnis ist m.E. nur im Hinblick auf die von der Vorinstanz in nicht zu beanstandener Weise getroffene Feststellung, es handele sich im Besprechungsfall um ein einheitliches Gebäude, u.U. anders zu beurteilen. Das FG hätte auch zu der Würdigung kommen können, dass es sich um zwei Gebäude gehandelt habe. Dann wäre u.U. auch die Vorsteueraufteilung im Ergebnis anders vorzunehmen gewesen.
Eigentlich hätte der BFH "durchentscheiden" können. Da aber die Vorsteuerbeträge nicht im Einzelnen ermittelt waren, war eine Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-71736