Online-Nachricht - Mittwoch, 17.02.2021

Gewerbesteuer | Anrechnung ausländischer Quellensteuer (FG)

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 8/21).

Sachverhalt: Streitig war die Frage, ob - und falls ja, wie - das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Das Hessische FG hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben:

  • Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.

  • Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.

  • Zwar enthält das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Jedoch ordnet das DBA eine solche Anrechnung als Rechtsfolgenverweis an.

  • Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung hat diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz a Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen.

Hinweis:

Zudem hat das Hessische FG entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen hat.

Den Volltext des Urteils können Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen unter Angabe des Az. recherchieren. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-71600