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§ 2b EStG Anwendungsschreiben zu § 2b EStG
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom , BGBl. I S. 402, wurde § 2b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei Anwendung des § 2b EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Allgemeines
§ 2b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen. Hierunter sind Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen zu verstehen, bei deren Erwerb oder Begründung die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht.
Die Anwendung des § 2b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen (BFH, vom , BStBl II 1996 S. 219; BStBl. I S. 434 und vom , BStBl. I S. 1444).
Für die Anwendung des § 2b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.
Typus des Verlustzuweisungsmodells
Verlustzuweisungsmodelle treten in den verschiedensten Erscheinungsformen auf. Eine abschließende Definition ist nicht möglich. Folgende Merkmale sind für Verlustzuweisungsmodelle typisch, ohne dass sie stets vorli...