Online-Nachricht - Mittwoch, 17.02.2021

Corona | FAQ zur "Neustarthilfe für Soloselbständige" (BMWi)

Das BMWi hat einen Fragen- und Antworten-Katalog zur sog. Neustarthilfe für Soloselbständige (Stand ) veröffentlicht. Entsprechende Anträge können von Soloselbständigen, die als natürliche Personen selbständig tätig sind, seit dem gestellt werden.

Hintergrund: Die Neustarthilfe i.H. von max 7.500 € für den Förderzeitraum 1.1. bis ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Daher können Soloselbständige entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III.

In den umfangreichen FAQ geht das BMWi auf folgende Themen näher ein:

  1. Was ist die Neustarthilfe?

  2. Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

  3. Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?

  4. Wie läuft die Antragstellung?

  5. Verhältnis zu anderen Leistungen

  6. Sonderfälle

Hinweise:

Soloselbstständige können die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen direkt über das Online-Tool auf der Seite direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. Zu beachten ist, dass der Direktantrag auf Neustarthilfe nur einmal gestellt werden kann. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich (s. FAQ unter 4.1.)

Weitere FAQ zur Überbrückungshilfe I bis III, zur November- und Dezemberhilfe sowie zu Beihilferegelungen hat das BMWi auf seiner Homepage zusammengestellt.

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug werden stichprobenhaft Nachprüfungen stattstattfinden.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Quelle: BMWi online sowie BMF, Pressemitteilung v. 16.2.2021 (il)

Nachricht aktualisiert am , 08:50 Uhr: Das BMF hat mitgeteilt, dass die Antragstellung für Soloselbständige, die als natürliche Personen selbständig tätig sind, am gestartet ist. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, sollen in Kürze möglich sein.

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-71386