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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7032/16

Gesetze: EStG 2013 § 22 Nr. 5 S. 1, EStG 2013 § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG 2013 § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG 2013 § 93 Abs. 3, EStG 2018 § 22 Nr. 5 S. 13

In Veranlagungszeiträumen vor 2018 kein ermäßigter Steuersatz auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

Leitsatz

1. Bei der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag handelt es sich um steuerpflichtige, nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Für Veranlagungszeiträume vor 2018 ist es irrelevant, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem durch § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG 2018 für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Abs. 3 EStG die ermäßigte Besteuerung im Sinne des § 34 EStG eingeführt hat (Anschluss an das vorgehende, in der Streitsache zwischen den Beteiligten ergangene Urteil: , BStBl 2019 II S. 583).

2. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen sind in Veranlagungszeiträumen vor 2018 auch nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerbegünstigt, da nach den Feststellungen des Gerichts eine Vielzahl von Vertragsteilnehmern von Altersvorsorgeverträgen die gemäß § 93 Abs. 3 EStG mögliche förderunschädliche Kapitalauszahlung in Anspruch genommen haben und diese Art der Vergütungsleistung damit nicht atypisch und nicht „außerordentlich” im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 1530 Nr. 24
VAAAH-71156

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.10.2020 - 7 K 7032/16

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