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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 21/20

Gesetze: UStG 2005 § 15a Abs 1; UStG 2005 § 15 Abs 4; UStG 2005 § 3 Abs 1b S 1 Nr 3; UStG 2005 § 3 Abs 1b S 2; UStG 2005 § 17 Abs 1 S 1; AO § 162 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 16; EGRL 112/2006 Art 184

Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber einer Biogasanlage - Keine nachträgliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums

Leitsatz

  1. Beabsichtigt der Betreiber einer Biogasanlage bei deren Errichtung, die anfallende Wärme unentgeltlich an Dritte abzugeben, führen die Wärmelieferungen nicht zu unentgeltlichen Wertabgaben, weil der Betreiber insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  2. Vereinbart der Betreiber mit den Abnehmern der Wärme lediglich einen symbolischen Preis, so wird durch eine nachträglich vereinbarte Preiserhöhung die Unentgeltlichkeit nicht tangiert.

  3. Die Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG kann nach der Marktwertmethode unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preise für Strom und Wärme vorgenommen werden.

  4. Eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15 a UStG hinsichtlich der ursprünglich zu Unrecht für die Errichtungsaufwendungen in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge scheidet aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 7 Nr. 32
DStRE 2021 S. 1132 Nr. 18
FAAAH-71131

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 29.10.2020 - 11 K 21/20

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