Online-Nachricht - Donnerstag, 11.02.2021

Einkommensteuer | Berufshaftpflichtversicherung einer Anwalts-Sozietät als Arbeitslohn (BFH)

Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät (GbR). Sie hatte für ihre "Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme: 1 Mio. €/Schadensfall) abgeschlossen. Als Zusatzklausel war der Wegfall der Deckelung des Jahreshöchstbetrags vereinbart. Der Versicherungsschein enthielt zudem eine Liste mit Namen der versicherten Rechtsanwälte, nach der neben den Gesellschaftern der Klägerin auch die angestellten Rechtsanwälte versichert waren. Ob bzw. wie viele der angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum daneben eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten, ist nicht bekannt.

Das FA vertrat die Auffassung, die Beiträge für die im Namen und auf Rechnung der Klägerin abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellten für die angestellten Rechtsanwälte Arbeitslohn dar, weil diese nach § 51 BRAO selbst zum Abschluss der Versicherung verpflichtet seien und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin ausscheide. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg ().

Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt.

  • Die Einbeziehung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz einer Sozietät ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung (hier in § 12 Abs. 2 AVB) im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht.

  • Insoweit besteht in Bezug auf die Einbeziehung eines zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" in den Versicherungsschutz ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme.

  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG zunächst aufzuklären haben, ob gegebenenfalls einer der angestellten Rechtsanwälte trotz der den Anforderungen von § 51 BRAO genügenden Sozietätsversicherung gleichwohl über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügte. In diesem Fall hat das FG den Nachforderungsbescheid in Höhe des auf den betreffenden Rechtsanwalt entfallenden Prämienanteils zu mindern. Soweit dies nicht der Fall ist, hat das FG für die übrigen angestellten Rechtsanwälte den Prämienanteil zu ermitteln, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

Die berufshaftungsrechtlichen Grundsätze der Besprechungsentscheidung sowie des datumsgleichen BFH-Urteils in Sachen VI R 11/18 (betreffend die Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.2.2021) sind nicht auf die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Steuerberater übertragbar.

Der angestellte Steuerberater ist nicht selbst versicherungspflichtig. Er genügt gemäß § 51 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 DVStB der Versicherungspflicht, wenn die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren über die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt sind. Der (versicherungspflichtige) Arbeitgeber übernimmt daher nicht die Prämie der angestellten Steuerberater, sondern weitet seinen eigenen Versicherungsschutz auf das durch diese entstehende Risiko aus. Daher liegt die Prämienleistung des Arbeitgebers im eigenbetrieblichen Interesse.

Dem angestellten Steuerberater erwächst daraus kein eigener Vorteil. Für eine vergleichbare Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf angestellte Rechtsanwälte existiert keine gesetzliche Grundlage. Mithin führt die (Mit-) Versicherung eines angestellten Steuerberaters bei diesem nicht zu Arbeitslohn (vgl. ).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-70961