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§ 44 a EStG Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen
Es ist gefragt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen eine Anwendung des § 150 AO in Betracht kommt.
Die OFD bittet zu dieser Frage die Auffassung zu vertreten, dass aus § 150 AO keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, einen Freistellungsauftrag eigenhändig zu unterschreiben, und somit diese Vorschrift einer Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen nicht entgegensteht. Für diese Rechtsauffassung sprechen insbesondere die folgenden Gründe:
Eine Anwendung des § 150 AO würde voraussetzen, dass es sich bei dem Freistellungsauftrag um eine ”Steuererklärung” handelt. Der Begriff der ”Steuererklärung” ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem (BStBl II 1999 S. 203) ist die Steuererklärung eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Auskunft des Steuerpflichtigen, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer ermöglichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheides führt. Auf der Grundlage dieser Definition kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Freistellungsauftrag eine ”Steuererklärung” ist:
Der Freistellungsauftrag ist zwar eine formalisierte Erklärung (da er nach amtli...