1. Die Partnerschaft ist eine typische Form der Mitunternehmerschaft.
2. Dass eine Partnerschaft entgegen § 3 Abs. 1 PartGG über keinen schriftlichen Partnerschaftsvertrag verfügt, steht der Annahme
der Mitunternehmerschaft nicht entgegen.
3. Ein Verstoß gegen § 3 PartGG führt nicht dazu, dass ein nur mündlich geschlossener Partnerschaftsgesellschaftsvertrag gemäß
§ 125 Satz 1 BGB nichtig ist.
4. Der gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilung – die auch mündlich zulässig ist – ist grundsätzlich steuerrechtlich
zu folgen.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 1015 Nr. 16 QAAAH-70592
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