Private Nutzung von Dienstfahrzeugen: für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG geforderter Belegnachweis
auch bei erforderlicher Schätzung des Treibstoffverbrauchs und des Treibstoffpreises erfüllt
Leitsatz
1. Für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (sog. individuelle oder Fahrtenbuchmethode)
ist neben der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Belegnachweis für die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen
materiell-rechtliche Voraussetzung.
2. Konnten zwar zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten lediglich geschätzte Werte hinsichtlich des Verbrauchswerts
des einzelnen Fahrzeugs und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt werden, weil die Betankung des jeweiligen Fahrzeugs durchgehend
an einer betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgt ist, liegen jedoch
sämtliche Einkaufsrechnungen des Arbeitgebers für die gesamten Treibstoffkosten vor, so stellt die erforderliche Teilschätzung
des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs eines von einem Arbeitnehmer auch privat
genutzten Kfz nur einen geringfügigen Mangel dar, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt, sofern
bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro km (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird und
eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2021 S. 270 DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 34 DStRE 2021 S. 1117 Nr. 18 EStB 2021 S. 309 Nr. 7 GStB 2021 S. 50 Nr. 2 KÖSDI 2021 S. 22224 Nr. 5 GAAAH-70591
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