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FG Hessen Urteil v. - 5 K 35/20

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Rückzahlung des Kaufpreises

Leitsatz

  1. Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei Vertragsaufhebung bewilligt wurde, erst nach Rückzahlung des Kaufpreises beim Grundbuchamt beantragt werden, besteht weiterhin eine verwertbare Rechtsposition des Erwerbers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag.

  2. Eine tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Vertragsparteien sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen. Dies erfordert grundsätzlich auch die Löschung einer zu Gunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung.

  3. Die Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit entfällt bereits dann, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung im Grundbuch in rechtlich gebotener Form erteilt hat und der Veräußerer über diese frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verfügen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2021 S. 142 Nr. 5
UVR 2021 S. 110 Nr. 4
QAAAH-70579

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FG Hessen, Urteil v. 22.10.2020 - 5 K 35/20

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