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FG Köln  v. - 12 K 1954/18

Gesetze: § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Gewerbesteuer

Ausschluss der erweiterten Gewinnkürzung bei Personengesellschaften für Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG

Leitsatz

1. Für Sonderbetriebseinnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (hier: Haftungsvergütung, Arbeitslohn, Zinsen) von Gesellschaftern einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die erweiterte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten.

2. Die Neuregelung in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG betrifft eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die nicht nur der Gewerbesteuerminimierung durch eine mitunternehmerische Beteiligung dienen. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (teleologische Reduktion) kommt nicht in Betracht. Wenn der Gesetzgeber nur missbräuchliche Bankenbeteiligungsmodelle habe beschränken wollen, hätte es der Übergangsregelung in § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG nicht bedurft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 309 Nr. 7
OAAAH-70571

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FG Köln v. 25.03.2020 - 12 K 1954/18

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