Verfahrensrecht | Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)
Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gem. § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i. V. mit § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Das FA stellte mit Bescheid über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO fest, dass der Antragsteller und Beschwerdegegner, ein eingetragener Verein, mit seiner Satzung nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllte. Die Mitgliederversammlung des Antragstellers beschloss daraufhin eine Änderung der Satzung, die in das Vereinsregister eingetragen wurde.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte auch für die geänderte Satzung die Feststellung der Satzungsmäßigkeit gem. § 60a AO. Mit Bescheid vom über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO stellte das FA fest, dass auch mit der geänderten Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht erfüllt würden. Dem Antrag auf Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde damit nicht entsprochen. Auch hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte diesen Antrag ab.
Daraufhin beantragte der Antragsteller beim FG, die Vollziehung des Bescheides vom auszusetzen. Der Antrag hatte Erfolg ().
Der BFH hat die Beschwerde des FA als begründet angesehen und den FG Beschluss aufgehoben:
Der Antrag, die Vollziehung des Ablehnungsbescheides vom zur Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO mit der Maßgabe auszusetzen, dass der Antragsteller beginnend mit dem Kalenderjahr 2020 bis zur bestandskräftigen Veranlagung 2020, längstens für drei Jahre seit Zugang des Bescheides, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i. S. des § 50 Abs. 1 EStDV berechtigt ist, ist abzulehnen.
Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzarten nach §§ 69, 114 FGO richtet sich danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre. Handelt es sich um eine Anfechtungsklage, ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, bei einer Verpflichtungsklage ist demgegenüber eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu erlassen (ständige Rechtsprechung, z.B. ; ).
Nach allgemeiner Auffassung ist bei der erstmaligen Ablehnung einer gesonderten Feststellung nach § 60a AO in einem Hauptsacheverfahren Verpflichtungsklage zu erheben. Auf dieser Grundlage soll vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO erfolgen. Dies entspricht der bisherigen BFH-Rechtsprechung vor Inkrafttreten von § 60a AO (; ).
Dem wird sich für den hier vorliegenden Fall einer Antragstellung nach § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO angeschlossen. Die Feststellung auf Antrag gem. § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO - vor der Veranlagung - bildet die Grundlage für die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i. V. mit § 50 Abs. 1 EStDV. Begehrt eine steuerbegünstigte Körperschaft die Feststellung der Satzungsmäßigkeit zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, wehrt sie - anders als im Anfechtungsfall - keinen Eingriff in ihre Rechte ab, sondern erstrebt wie in der Verpflichtungssituation eine ihr bislang nicht zustehende Begünstigung. Einstweiliger Rechtsschutz hierfür ist nur im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.
Da das FG über den Hilfsantrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung zur Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, bislang nicht entschieden hat, ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
JAAAH-70389