Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 EStG; Zahlung von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten
Auswirkungen des (BStBl 1990 II S. 310)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Behandlung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erschließungskosten im Privatvermögen in Abweichung von der bisherigen Verwaltungsauffassung wie folgt Stellung genommen:
Behandlung beim Erbbauverpflichteten
1.1Zufluß und Ermittlung der Einnahmen
Durch Erschließungskosten, die der Erbbauberechtigte übernimmt, tritt beim Grundstückseigentümer (Erbbauverpflichteter) ein Wertzuwachs ein. Der Wertzuwachs fließt dem Erbbauverpflichteten erst im Zeitpunkt des Heimfalls oder der Beendigung des Erbbaurechts zu ( a.a.O.). Die Höhe der Einnahmen bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 EStG.
1.2Bestandskräftige Steuerbescheide
Eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide, in denen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung der Gesamtbetrag der Erschließungskosten bereits im Jahr der Zahlung beim Erbbauverpflichteten versteuert worden ist, kommt, sofern nicht eine Änderung aus anderen Gründen möglich ist, nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen ein Teilbetrag der aus Billigkeitsgründen auf zehn Jahre verteilten Erschließungskosten bestandskräftig zur Einkom...