Online-Nachricht - Dienstag, 02.02.2021

Verfahrensrecht | Neues zur Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) des Zolls (DStV)

Im Herbst 2020 ging das IT-Fachverfahren „Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs“ (MoeVe) an den Start. In seiner ersten Ausbaustufe unterstützt die Anwendung den Bereich der Energiesteuern. Betroffene können künftig entsprechende Anträge, Anzeigen und Anmeldungen über die „Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung“ (IVVA) online abgegeben. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

MoeVe und der Zoll

Hinter dem Begriff „MoeVe“ (Modernisierung des Verbrauchs- und Verkehrsteuervollzugs) verbirgt sich ein IT-Fachverfahren der Zollverwaltung. Es ging im Herbst letzten Jahres an den Start.

In seiner ersten Ausbaustufe enthält die Anwendung verschiedene Fachprozesse aus dem Bereich des Energiesteuerrechts. Das IT-Fachverfahren MoeVe erlaubt es der Zollverwaltung, Anträge, Anzeigen und Anmeldungen effizient zu bearbeiten. Gehen bei den Hauptzollämtern Anträge in Papierform ein, werden sie im IT-Fachverfahren MoeVe manuell erfasst und bearbeitet. Doch die medienbruchfreie Kommunikation mittels IVVA steht in den Startlöchern.

Antragstellung mittels IVVA für Februar 2021 angekündigt

Natürliche und juristische Personen können künftig medienbruchfrei elektronisch über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ihr Anliegen rechtsverbindlich kommunizieren. Zumindest sofern die Fachprozesse bereits im IT-Fachverfahren MoeVe abgebildet sind.

Betroffene können ihren Steuerberaterinnen und Steuerberatern eine Berechtigung einräumen, sodass diese für sie Anmeldungen und Anträge aus dem Bereich der Energiesteuer vornehmen können. Konkret betrifft dies die Erfassung und rechtsverbindliche Abgabe nachfolgender Anträge und Anmeldungen:

  • Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1170),

  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1181),

  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Lager ohne Lagerstätten; Formular 1181),

  • Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Formular 1182),

  • Antrag auf Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG,

  • Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (Formular 1192),

  • Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100),

  • Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101),

  • Energiesteueranmeldung Erdgas (Formular 1103),

  • Energiesteueranmeldung Kohle (Formular 1104),

  • Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung (Erdgas),

  • Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Erdgas),

  • SEPA-Firmenlastschriftmandate - Mandatsreferenznummer beantragen.

Die IVVA wird voraussichtlich noch im Februar 2021 online gehen. Die Nutzung der IVVA ist vorerst nicht verpflichtend. Es ist eine Übergangszeit vorgesehen. So können die Erklärungen bis Ende 2024 weiter in Papierform beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Thema haben der DStV sowie der Zoll auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Quelle: DStV online (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-70104